Bundesgesetz vom 5. November 1987, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 324/1987, wird geändert wie folgt:

  1. § 1 lautet:

    „§ 1. (1) Milch im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz,

    die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:

    (2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz,

    die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-

    Positionen erfaßt sind:

    (3) Soweit in diesem Abschnitt Waren durch Nummern und Unternummern des Zolltarifs bezeichnet werden, gilt für deren Einreihung in eine Nummer und Unternummer das Zolltarifgesetz 1988, BGBl.

    Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung; die in den Abs. 1 und 2 vorgenommene Unterscheidung zwischen Milch und Erzeugnissen aus Milch ist hiefür nicht maßgebend.

    (4) Als haltbare Waren aus den Unternummern 0401 10 A, 20 A und 30 A gelten Erzeugnisse, die ultrahocherhitzt und unter aseptischen Bedingungen abgefüllt worden sind."

  2. § 20 Abs. 1 lautet:

    „§ 20. (1) Die im § 1 angeführten Waren der Nummern 0401 bis 0406 des Zolltarifs, ausgenommen die Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich."

  3. § 20 Abs.. 5 lautet:

    „(5) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1, insbesondere in Z 1, genannten Ziele kann der Fonds abweichend von Abs. 2 bei nachstehenden Waren mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zur folgenden Höhe bestimmen, wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in Schilling für 100 Kilogramm der jeweils genannten Ware angeführt wird:

  4. § 21 Abs. 1 lautet:

    ...

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