Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl.

Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 291/1985, 183/1986, 208/1986, 329/1986,

557/1986, 138/1987, 324/1987 und 578/1987 sowie in den Art. II bis IV, Art. V Abs. 1, 3 bis 8

sowie den Art. VI bis X des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. V Abs. 2 des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. V Abs. 2 letzter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes,

spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1998

auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(3) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

Gleichzeitig tritt Art. I Abs. 3 der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, außer Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 578/1987, wird geändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Fonds ist eine juristische Person, hat seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet."

  2. Die §§ 3 bis 5 lauten:

    „§ 3. (1) Zur Erzielung eines möglichst einheitlichen Erzeugerpreises (Richtpreises) und zum Ausgleich von Preisunterschieden, die sich durch die Verwertung der Milch als Frischmilch oder durch ihre Verwertung nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung ergeben, ist ein Ausgleichsbeitrag zu entrichten.

    Der Richtpreis ist vom Fonds durch Verordnung

    (§ 59) mit Wirkung des Beginns eines Kalendermonates, spätestens jedoch am letzten Tag dieses Kalendermonates, festzusetzen. Der Richtpreis ist jener auf Grund der Verwertungsmöglichkeiten und der sonstigen Marktverhältnisse von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

    überwiegend ausgezahlte Erzeugerpreis für angelieferte Milch — zumindest gegliedert nach Grundpreis,

    Qualität und sonstigen wertbestimmenden Merkmalen —, der auf Grund von Marktbeobachtungen des Fonds im Bundesgebiet festgestellt werden konnte. Ergeben sich im Laufe der Zeit erhebliche

    Änderungen des überwiegend ausgezahlten Erzeugerpreises, so ist der Richtpreis umgehend entsprechend zu ändern.

    (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbeitrages trifft 1. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie Milchgroßhandelsbetriebe für die von Erzeugern und Sammelstellen angelieferten Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von 3,8%;

  3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

    Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen für veräußerte Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von 3,8%;

  4. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

    Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen für veräußerte Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr sowie Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe für veräußerte Erzeugnisse aus Milch bis zu einem Höchstbetrag von 25 S je Kilogramm.

    (3) Der Ausgleichsbeitrag ist nicht zu entrichten für Milch, die für Produzenten zwecks Verwendung im eigenen Haushalt oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb im Werklohnverfahren verarbeitet wird.

    § 4. (1) Der Fonds hat durch Verordnung den Ausgleichsbeitrag in einer Höhe festzusetzen, die unter Berücksichtigung der in den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 genannten Ziele eine möglichst kostengünstige Verwertung gewährleistet.

    (2) Der Festsetzung des Ausgleichsbeitrages sind die Art der Verwendung und Verwertung der Milch und der Erzeugnisse aus Milch vor allem unter Berücksichtigung des Richtpreises sowie der Preise, die den Lieferanten für Erzeugnisse aus Milch gezahlt werden, sowie die erzielbaren Verkaufserlöse und die mit der Bearbeitung, Verarbeitung und Verteilung verbundenen Kosten von unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 2

    Abs. 1 Z 3 möglichst wirtschaftlich geführten Bearbeitungs-

    und Verarbeitungsbetrieben zugrunde zu legen.

    (3) Werden Rahm oder Erzeugnisse aus Milch vom Erzeuger an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, ist der Ausgleichsbeitrag im Ausmaß der nach § 72 einzusetzenden Milchmenge zu entrichten. Der Fonds kann für diese Waren durch Verordnung eine davon abweichende Beitragshöhe festsetzen, wenn dies unter Berücksichtigung des Abs. 2 geboten ist.

    (4) Ein Ausgleichsbeitrag ist auch von Betrieben,

    denen ein Einzugs- oder Versorgungsgebiet (§ 13)

    nicht zugewiesen wurde, zu entrichten.

    § 5. (1) Der Fonds hat die Einnahmen aus dem Ausgleichsbeitrag in der Weise zu verwenden, daß

  5. Zuschüsse für Milch und Erzeugnisse aus Milch gewährt werden, um den bestmöglichen Absatz zu ermöglichen, im Inland nicht erzielbare Preise auszugleichen sowie strukturverbessernde Investitionen zu sichern und eine Gemeinschaftswerbung sowie Forschung und Entwicklung im Bereich der Milchwirtschaft zu fördern, und 2. unterschiedliche Transportkosten ausgeglichen werden.

    (2) Zuschüsse nach Abs. 1 Z 1

  6. werden in dem Ausmaß gewährt, das für Betriebe, die im Sinne der Zielsetzung des § 2

    Abs. 1 Z 3 möglichst wirtschaftlich geführt werden, unter Berücksichtigung erzielbarer Verkaufserlöse zur Erreichung eines möglichst einheitlichen Erzeugerpreises (Richtpreises)

    für Milch gleicher Qualität und Beschaffenheit an die Milchlieferanten unbedingt erforderlich ist,

  7. dürfen nur Betrieben gewährt werden, die ständig molkereimäßig behandelte Milch und Erzeugnisse aus Milch in einer Beschaffenheit in Verkehr setzen, die den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und den vom Fonds festgesetzten Eigenschaften für Milch und Erzeugnisse aus Milch (§§ 17 und 18) entsprechen.

    (3) Der Fonds hat durch Verordnung auf Grund der Abs. 1 und 2 die Bedingungen näher zu regeln,

    unter denen Zuschüsse gemäß Abs. 1 gewährt werden.

    (4) Der Fonds kann Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

    die diesem Bundesgesetz oder Vorschriften,

    die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zuwiderhandeln, so lange von der Gewährung von Zuschüssen ausschließen,

    als die entgegenstehenden Hindernisse von dem in Betracht kommenden Betrieb nicht beseitigt sind.

    (5) Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen,

    kann der Ausgleichsbeitrag zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Erzeugnissen aus Milch

    (Schulmilchaktionen, Wohlfahrtsmilch usw.) sowie für sonstige absatzfördernde und allenfalls für produktionssichernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft verwendet werden. Dabei gelten die Abs. 2

    bis 4 sinngemäß.

    (6) Der Fonds kann zur Zwischenfinanzierung Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Einnahmen aus dem Ausgleichsbeitrag weiterhin die notwendigen Zuschüsse zu gewähren. Die Rückzahlung dieser Kredite ist aus dem Aufkommen des Ausgleichsbeitrages ehestmöglich sicherzustellen."

  8. Die §§ 6 und 7 entfallen.

  9. § 8 Abs. 2 bis 4 lauten:

    „(2) Den Beitrag gemäß Abs. 1 haben Bearbeitungs-,

    Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbe-

    triebe für die von Erzeugern und Sammelstellen angelieferten Mengen an Vollmilch und Rahm zu entrichten.

    (3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den Fonds zu entrichten. Seine Höhe beträgt für Vollmilch 1,2 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von 3,8%. Der rechnerisch ermittelte Betrag ist auf Zehntel Groschen auf- oder abzurunden. Für Rahm gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.

    (4) Die gemäß Abs. 2 Beitragspflichtigen können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht kommenden Mengen an Milch und Rahm überwälzen."

  10. § 11 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie die Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen haben für nachstehende Waren, die in Verkehr gesetzt werden und für die kein Importausgleich zu entrichten ist, monatlich an den Fonds folgende Beiträge abzuführen:

    Groschen 1. für Trinkmilch, süß, je Kilogramm . 7,4

  11. für Trinkmilch, sauer, sterile und ultrahocherhitzte Milch sowie für Milchmischgetränke (Kakaomilch,

    Schokolademilch, Fruchtmilch,

    Fruchtjoghurt und ähnliche) je Kilogramm 18,5

  12. für Schlagobers je Kilogramm 73,3

  13. für Kaffeeobers und Sauerrahm je Kilogramm 35,5

  14. für Butter je Kilogramm 48,1

  15. für Kondensmilch je Kilogramm ... 29,6

  16. für Käse je Kilogramm 22,2."

  17. § 11 Abs. 3 und 4 lauten:

    „(3) Der Fonds hat monatlich Geldmittel in der Höhe der ihm gemäß Abs. 1 zufließenden Beträge an den Bund abzuführen oder mit dem Bund nach dessen Anweisungen zu verrechnen. Diese Geldmittel sind für absatzfördernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft zu verwenden.

    (4) Für die Erhebung der Beiträge nach den §§ 8

    und 9 sowie der Beträge nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Abschnitte A und C dieses Bundesgesetzes

    über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen sowie § 211 BAO sinngemäß."

  18. § 12 Abs. 1 bis 3 lauten:

    „(1) Der Fonds darf den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben einen Ausgleichsbeitrag (§ 3)

    ...

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