Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1991)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 424/1990 und die Kundmachungen BGBl.

Nr. 209 und 220/1991, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten:

    „1. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie Milchgroßhandelsbetriebe für die von Erzeugern und Sammelstellen angelieferten Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%;

  2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

    Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen für veräußerte Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%;"

  3. § 3 Abs. 3 lautet:

    „(3) Der Ausgleichsbeitrag ist nicht zu entrichten für Milch, die für Produzenten zwecks Verwendung im eigenen Haushalt oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb im Werklohnverfahren verarbeitet wird, sowie für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die gemäß § 16 Abs. 1 a abgegeben werden."

  4. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. Transportkosten ausgeglichen werden."

  5. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt:

    „(2 a) Zuschüsse nach Abs. 1 Z 2 dürfen bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, bis zu dem bei einem möglichst wirtschaftlichen Transport Kosten anfallen, wobei insbesondere auf die jeweiligen allgemeinen Verkehrsverhältnisse sowie auch auf die Ziele des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Bedacht zu nehmen ist."

  6. § 5 Abs. 5 lautet:

    „(5) Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen,

    kann der Ausgleichsbeitrag zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Erzeugnissen aus Milch

    (Schulmilchaktionen, Milchaktionen in Kasernen,

    Wohlfahrtsmilch usw.) sowie für sonstige absatzfördernde und allenfalls für produktionssichernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft verwendet werden. Die Auszahlung von Zuschüssen für die Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch kann

    überdies von der Erreichung bestimmter Qualitätsklassen abhängig gemacht werden. Dabei gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Ferner kann der Fonds ab dem Jahr 1990 bis einschließlich 31. Dezember 1991

    zur Förderung der Strukturverbesserung Zuschüsse für die Stillegung von Betriebsstätten gewähren. Der Fonds hat durch Verordnung die näheren Bedingungen,

    insbesondere über die Art und Höhe dieser Zuschüsse sowie über die Mindestdauer der Stillegung, festzusetzen."

  7. § 8 Abs. 3 lautet:

    „(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den Fonds zu entrichten. Seine Höhe beträgt für Vollmilch 1,2 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%. Der rechnerisch ermittelte Betrag ist auf Zehntel Groschen auf- oder abzurunden. Für Rahm gilt § 4

    Abs. 3 sinngemäß."

  8. § 13 Abs. 2 lautet:

    „(2) Einzugsgebiete sind geographisch begrenzte Gebiete, aus denen bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse die von den Erzeugern zur Abgabe gelangende Milch oder die Erzeugnisse aus Milch zu beziehen berechtigt und — soweit diese Waren den vom Fonds festgesetzten Bestimmungen

    über die Beschaffenheit von Milch und Erzeugnissen aus Milch entsprechen und bei hartkäsetauglicher Milch überdies die vom Fonds festgelegten Erzeugungsbedingungen eingehalten wurden (§ 17

    Abs. 1) — zu übernehmen verpflichtet sind. Die Erzeuger sind verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß

    zu liefern, sofern nicht 1. Milch und Erzeugnisse aus Milch im eigenen Haushalt und im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden,

  9. Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund vertraglicher Verpflichtung an frühere Verfügungsberechtigte

    über den milcherzeugenden Betrieb sowie an jene Personen, die zum früheren Verfügungsberechtigten in einem in Z 3 umschriebenen Naheverhältnis stehen, zu deren Selbstversorgung abgegeben werden,

  10. Milch und Erzeugnisse aus Milch unentgeltlich an den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und Geschwister des Milcherzeugers zu deren Selbstversorgung und zur Versorgung der mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abgegeben werden,

  11. Milch und Erzeugnisse aus Milch für die Verpflegung von eigenen Gästen im Umfang der Privatzimmervermietung abgegeben werden,

  12. der Fonds im Einzelfall zur Selbstversorgung von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen und vergleichbaren Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit Ausnahmen bewilligt,

    sofern zwischen dem Rechtsträger der vorstehenden Einrichtungen und jenem des milcherzeugenden Betriebes Eigentümeridentität oder Identität der Verfügungsberechtigten vorliegt,

  13. § 16 anzuwenden ist,

  14. der Fonds im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit Milcherzeugern Ausnahmen zur Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, an deren Mitglieder sowie an Organisationen dieser Kirchen und Religionsgemeinschaften, die zur Versorgung ihrer Mitglieder Milch und Erzeugnisse aus Milch beziehen, bewilligt, wenn auf Grund religiöser Riten dieser gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften besondere Vorschriften bei der Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einzuhalten sind.

    Eine Pflicht zur Übernahme von Milch besteht nicht, wenn die angelieferte Milch zur Herstellung von Qualitätserzeugnissen in dem festgesetzten Betrieb nicht geeignet ist. Für Verwendungen gemäß Z 1 bis 3 sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten."

  15. Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt:

    „(2 a) Auf alle Tatbestände mit Ausnahme jener nach Abs. 2 Z 1 bis 3, die nach dem 30. Juni 1991

    verwirklicht werden und in denen eine Abhofpauschale zu entrichten wäre, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten."

  16. § 13 Abs. 3 lautet:

    „(3) Versorgungsgebiete sind in der Regel geographisch begrenzte Gebiete, zu deren ausschließlicher Belieferung mit Milch und bestimmten Erzeugnissen aus Milch bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse berechtigt und verpflichtet sind. Von der Berechtigung und Verpflichtung zur ausschließlichen Belieferung mit Milch und bestimmten Erzeugnissen aus Milch sind ausgenommen:

  17. angesäuerte Magermilch für Zwecke der Verfütterung in landwirtschaftlichen Betrieben,

  18. pasteurisierte Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt aus biologischer Landwirtschaft, mindestens 3,6% Fett, im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86) und 3. Milch und Erzeugnisse aus Milch, bei deren Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung auf Grund religiöser Riten besondere Vorschriften von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften einzuhalten sind.

    Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sind verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch zuzukaufen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Versorgung ihres Versorgungsgebietes entsprechend der Nachfrage nach Milch und verschiedenen Erzeugnissen aus Milch erforderlich ist."

  19. § 14 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Übernahmspflicht im Sinne des § 13

    Abs. 2 erstreckt sich auf frische Rohmilch, frischen Rohrahm, Landbutter oder Käse. Die Übernahmspflicht besteht für Rohmilch jedenfalls, für Rohrahm,

    Landbutter oder Käse nur, soweit sie vom Fonds als Bestandteil einer Einzugsgebietsregelung festgesetzt ist. Eine solche Festsetzung hat für Teile des Einzugsgebietes zu erfolgen, aus denen die Lieferung von frischer Rohmilch unwirtschaftlich ist, wobei hinsichtlich der Produkte, für die die

    Übernahmspflicht festgesetzt wird, auf die in diesen Gebietsteilen übliche Art der Verwertung der Rohmilch durch die Milcherzeuger Bedacht zu nehmen ist. Ferner hat der Fonds für das gesamte Einzugsgebiet oder für Teile desselben die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch zu beschränken, soweit dies zur Erfüllung von Aufträgen (§ 15 Abs. 1 Z 3) erforderlich und mit den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bei der Milcherzeugung vereinbar ist. Als hartkäsetaugliche Milch gilt Rohmilch, die ohne besondere Behandlung zur Herstellung von Hartkäse (insbesondere Emmentaler und Bergkäse) in einwandfreier guter Beschaffenheit geeignet ist."

  20. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt:

    „(2 a) Milcherzeuger, für deren Betriebe eine Beschränkung auf Übernahme von hartkäsetauglicher Milch besteht, können beim Fonds eine Aufhebung dieser Beschränkung der Übernahme von hartkäsetauglicher Milch beantragen. Der Fonds hat die Aufhebung zu bewilligen, wenn Milch in einer für andere Produkte als Hartkäse geeigneten einwandfreien guten Beschaffenheit auf dem Betrieb erzeugt werden kann. Sofern die Milch nicht mehr durch den bisherigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernommen wird, hat der Fonds...

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