Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1990), des Zollgesetzes 1988 und des Viehwirtschaftsgesetzes 1983

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 357/1989, wird wie folgt geändert:

  1. Die im § 26 Abs. 3 angeführte Nummer 2309

    des Zolltarifs lautet:

  2. Nach § 28 Abs. 5 werden die Absätze 5 a bis 5 c eingefügt:

    „(5 a) Das Jahreskontingent für die im § 26 Abs. 3

    genannten Waren der Unternummern 2309 10 A2a,

    2309 10 B2a, 2309 90 B1b1 und 2309 90 B2b1 des Zolltarifs, für das in der GATT-Liste XXXII-

    Österreich gemäß dem Zweiten Genfer Protokoll

    (1987) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

    BGBl. Nr. 86/1988, ein Zollsatz von 15% des Wertes vorgesehen ist, beträgt insgesamt 5200 Tonnen.

    Das Kontingentjahr beginnt am 1. Jänner eines jeden Jahres.

    (5 b) Die Bewilligungen nach Abs. 3 für die im Abs. 5 a angeführten Waren hat der Fonds unter den folgenden Voraussetzungen zu erteilen: Anträge auf Bewilligung sind beim Fonds vom 1. bis 31. Oktober für das folgende Kontingentjahr zu stellen. Anträge dürfen nur berücksichtigt werden,

    wenn sie in dem angegebenen Zeitraum beim Fonds eingetroffen sind. Sie haben die genaue Bezeichnung und die beantragte Menge der im Abs. 5 a angeführten Waren und die Vorleistungen und die Steuernummer des Antragstellers zu enthalten. Als Vorleistungen gelten die Mengen der im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften in den freien Verkehr eingeführten Waren der Unternummern-2309 10

    A2, 2309 10 B2, 2309 90 B1b und 2309 90 B2b des Zolltarifs, für die der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr liegt. Der Bundesminister für Finanzen hat über Ersuchen dem Fonds automationsunterstützt verarbeitete Daten betreffend die Vorleistungen für Zwecke der Aufteilung des Jahreskontingents zu übermitteln. Der Fonds ist berechtigt,

    vom Antragsteller die Vorlage der Verzollungsunterlagen betreffend die Vorleistungen zu verlangen.

    Das Jahreskontingent ist den Antragstellern aliquot ihren Vorleistungen zuzuteilen. Werden jedoch Anträge von Personen gestellt, die keine Vorleistungen aufweisen können, so...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT