Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle ?Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

Rechtsform, Name, Sitz

§ 2. (1) Unter der Bezeichnung „Agrarmarkt Austria" (AMA) wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Die AMA tritt an die Stelle des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds, des Mühlenfonds und der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Unterkommission.

(2)  Die AMA hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt,   das   Bundeswappen   zu   führen.   Ihr Wirkungsbereich  erstreckt sich  auf das  gesamte Bundesgebiet.

(3)   Die AMA ist berechtigt,  soweit dies  die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Durchführung von Aufgaben erfordert, Außenstellen in anderen Gemeinden des Bundesgebietes zu errichten.

(4)   Die  behördliche  Zuständigkeit  der AMA beginnt —  soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes verfügt wird — mit 1. Juli 1993.

Aufgaben

§ 3. (1) Die AMA hat im eigenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

  1.   Zentrale  Markt-  und  Preisberichterstattung über in- und ausländische Märkte betreffend agrarische Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel,

  2.   Maßnahmen   zur   Qualitätssteigerung,   wie insbesondere  Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse,

  3.   Förderung des Agrarmarketings.

    (2) Die AMA hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

  4.   Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom Getreidewirtschaftsfonds im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 1985, vom Mühlenfonds im Rahmen des Mühlengesetzes 1981 und von der Vieh- und Fleischkommission beim   Bundesministerium    für   Land-    und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission im Rahmen des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 zu vollziehen sind,

  5.   sonstige Aufgaben, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verordnungen der AMA zur Vollziehung übertragen werden,

  6.   Abwicklung  der  Förderungsverwaltung  bezüglich  agrarischer  Produkte  einschließlich daraus hergestellter Verarbeitungserzeugnisse, soweit sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der AMA übertragen wird.

    Organe

    § 4. (1) Organe der AMA sind 1.  der Vorstand,

  7. Â Â der Verwaltungsrat,

  8.   die Fachausschüsse und 4.  der Kontrollausschuß.

    (2) Die Mitglieder der Organe müssen zum Nationalrat wählbar sein.

    Vorstand

    § 5. (1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übt auch die Funktion des Vorstandsvorsitzenden aus.

    (2)  Der Verwaltungsrat hat nach Durchführung einer   Ausschreibung   gemäß   den   §§ 6   bis   10 geeignete Personen für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder des Vorstands zu bestellen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig.

    (3)  Ferner hat der Verwaltungsrat ein Mitglied des Vorstands für die Dauer seiner Funktionsperiode auch mit der Funktion des Vorstandsvorsitzenden zu betrauen.

    (4)   Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte der AMA und verwalten das Vermögen der AMA in eigener Verantwortung. Sie vertreten die AMA gerichtlich  und  außergerichtlich.  Der Vorstand   faßt  gültige   Beschlüsse   mit  einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Durch die Geschäftsordnung können dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen werden, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Vorstand ist insbesondere für die Vergabe der Mittel im eigenen Wirkungsbereich der AMA sowie für die allfällige Erteilung von Aufträgen    an    einschlägige    Unternehmen    zur Durchführung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich  zuständig.  Der Vorstand  und  die einzelnen   Mitglieder   des   Vorstands   haben   die Beschlüsse der übrigen Organe der AMA durchzuführen.

    (5)    Dem   Vorstandsvorsitzenden   kommt   die Zeichnungsberechtigung      für      Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung oder für Angelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen, zu. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder für jene Angelegenheiten, mit deren selbständiger Erledigung sie betraut sind, zeichnungsberechtigt.

    (6)Â Â Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Fall der Verhinderung wechselseitig zur Vertretung befugt.

    (7)    Der   Vorstand,   einzelne   Mitglieder   des Vorstands oder der Vorstandsvorsitzende sind vom Verwaltungsrat abzuberufen,

  9.   wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt,

  10.   wenn    die    Wählbarkeit    zum    Nationalrat verloren geht,

  11. Â Â wenn das jeweilige Mitglied verzichtet,

  12.   wenn ihnen der Verwaltungsrat das Mißtrauen ausspricht oder 5.  bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn das   jeweilige   Mitglied   infolge   Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes   Jahr   vom   Dienst   abwesend   und dienstunfähig ist.

    (8) Die Funktion als Mitglied des Vorstands oder als Vorstandsvorsitzender erlischt mit dem Tod der jeweiligen Person.

    Ausschreibung des Vorstands

    § 6. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Funktion eines Vorstandsmitglieds ist die betreffende Funktion auszuschreiben.

    (2) Die Ausschreibung hat der Verwaltungsrat zu veranlassen.

    (3)  Die Ausschreibung hat neben den Aufnahmeerfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben   festzulegen.   Die   Ausschreibung   hat darüberhinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben.

    (4) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.

    (5)  Die Ausschreibung hat jedenfalls im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

    (6) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

    § 7. (1) Die Bewerber haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzugeben, die sie für die Ausübung der Funktion als geeignet erscheinen lassen.

    (2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der AMA einzubringen.

    § 8. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und dessen Stellvertreter haben nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse innerhalb von zwei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist dem Verwaltungsrat einen Besetzungsvorschlag zu erstatten.

    § 9. Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht,. Stillschweigen zu bewahren.

    § 10. (1) Die Bewerber haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie haben keine Parteistellung.

    (2) Nach der Bestellung eines Bewerbers zu einem Vorstandsmitglied hat der Verwaltungsrat alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

    Verwaltungsrat

    § 11. (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

  13.   vier Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, darunter der Vorsitzende,

  14. Â Â vier Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,

  15.   vier Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und 4.  vier Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.

    (2)   An   den   Sitzungen   des   Verwaltungsrats nehmen die Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme teil.

    (3)  Die in Abs. 1 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Ist ein vorgeschlagenes Mitglied nicht zum Nationalrat wählbar, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid dessen Bestellung abzulehnen. In diesem Verfahren ist jene entsendungsberechtigte   Stelle   Partei,   die   diese Person namhaft gemacht hat.

    (4)   Vor  Aufnahme   ihrer  Tätigkeit   sind   die Mitglieder vom   Bundesminister  für  Land-   und Forstwirtschaft anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.

    (5)Â Â Die Mitgliedschaft erlischt,

  16. Â Â wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft...

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