Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die zuständige Marktordnungsstelle im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen für Bananen und Wein

Auf Grund des § 96 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird verordnet:

§ 1. Zuständige Marktordnungsstelle im Zusammenhang mit der Vollziehung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen und der gemeinsamen Marktorganisation für Wein ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig...

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