ABKOMMEN ZWISCHEN DEN VEREINTEN NATIONEN UND DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG BETREFFEND MASSNAHMEN FÜR DIE FÜNFZEHNTE TAGUNG DES KOMITEES DER VEREINTEN NATIONEN ZUR BESEITIGUNG DER RASSISCHEN DISKRIMINIERUNG

(Ãœbersetzung)

Im Hinblick auf die Resolution 2106 (XX)

vom 21. Dezember 1965, mit der das Komitee zur Beseitigung der rassischen Diskriminierung gemäß dem Internationalen Übereinkommen

über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung geschaffen wurde;

Im Hinblick darauf, daß Artikel 10, Absatz 4

des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung bestimmt, daß „Sitzungen des Komitees in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen stattfinden",

und daß Regel 5 der provisorischen Verfahrensordnung bestimmt, daß „nach Beratung mit dem Generalsekretär und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Vereinten Nationen zu dieser Frage ein anderer Tagungsort vom Komitee festgelegt werden kann", und daß gemäß dieser Bestimmung die fünfzehnte Tagung des Komitees vom 28. März bis zum 15. April 1977 im Büro der Vereinten Nationen in Genf hätte stattfinden sollen;

Im Hinblick darauf, daß das Komitee während seiner vierzehnten Tagung bei seiner 312. Sitzung am 19. August 1976 beschlossen hat, die Einladung der Österreichischen Bundesregierung (in der Folge als die Regierung bezeichnet), die fünfzehnte Tagung in Wien abzuhalten, anzunehmen;

In Anbetracht dessen, daß die Einladung der Regierung zur Abhaltung der Tagung des Komitees in Wien unter Berücksichtigung der Resolution 2609 (XXIV) der Generalversammlung erfolgte, wodurch die Regierung, die die Einladung zur Abhaltung einer Tagung auf ihrem Gebiet ausspricht, sich bereit erklärt hat,

nach Rücksprache mit dem Generalsekretär in bezug auf Art und mögliches Ausmaß der zusätzlich anfallenden Kosten, die durch die Abhaltung der Tagung in Wien statt in Genf erwachsen mögen, diese zu tragen, sofern diese Kosten keine Deckung im ordentlichen Voranschlag der Vereinten Nationen finden;

In Anbetracht dessen, daß das Internationale

Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung die Aufgaben und Mitgliedschaft sowie die Teilnahme an den Tagungen des Komitees festgelegt hat und daß

die Daten der fünfzehnten Tagung mit 28. März bis 15. April 1977 festgelegt wurden;

haben die Vereinten Nationen und die Regierung folgendes vereinbart:

ARTIKEL I Ort und Zeit der Tagung Die fünfzehnte Tagung des Komitees zur Beseitigung der rassischen Diskriminierung wird im Konferenzzentrum Redoutensäle in Wien vom 28. März bis 15. April 1977 stattfinden.

ARTIKEL II Teilnahme an der Tagung Die Teilnahme an der Tagung wird den folgenden Personen offenstehen:

  1. achtzehn Experten, Mitglieder des Komitees;

  2. Beobachtern der Mitgliedstaaten des Ãœbereinkommens;

  3. Vertretern der SpezialOrganisationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der regionalen Wirtschaftskommissionen der Vereinten Nationen;

  4. Vertretern zwischenstaatlicher Organisationen außerhalb des Systems der Vereinten Nationen, die zu der Tagung von den Vereinten Nationen zugelassen wurden;

  5. Beobachtern nichtstaatlicher Organisationen,

    die zu der Tagung von den Vereinten Nationen zugelassen wurden;

  6. anderen Beobachtern, die zu der Tagung von den Vereinten Nationen zugelassen wurden.

    ARTIKEL III Tagungsort Die Regierung wird Konferenzräumlichkeiten und Konferenzeinrichtungen im Kongreß-

    zentrum Redoutensäle und in deren möglichster Nähe für die Abhaltung der fünfzehnten Tagung des Komitees zur Verfügung stellen.

    ARTIKEL IV Konferenzräumlichkeiten und ähnliche Einrichtungen 1. Die Konferenzräumlichkeiten umfassen:

  7. einen Konferenzsaal für die Abhaltung von Plenarsitzungen und Sitzungen der als Ausschuß tagenden Vollversammlung;

  8. einen Konferenzraum für Sitzungen des Redaktionsausschusses, von Arbeitsgruppen und für zwanglose Beratungen der Komiteemitglieder;

  9. geeignete, mit Möbeln ausgestattete und eingerichtete Büroräume für Angestellte der Vereinten Nationen sowie für das mit Funktionen im Zusammenhang mit der Tagung des Kommitees betraute Sur-place-

    Person...

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