Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 1969 über die vorläufige Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen des am 26. Juni 1969 zwischen der Republik Österreich und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel XXVIII des GATT unterfertigten Abkommens

Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 101, womit die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiet der Zölle ermächtigt wird, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

§ 1. Die materiellen Bestimmungen des am 26. Juni 1969 zwischen der Republik Österreich und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel XXVIII des GATT unterfertigten Abkommens werden auf die Dauer von zwölf Monaten in Wirksamkeit gesetzt.

§ 2. Die materiellen Bestimmungen, die mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vereinbart wurden, haben folgenden Wortlaut:

  1. Konzession, die zurückgenommen wird II. Neue Konzessionen, die zum...

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