Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der mazedonischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten GZ 282.24.01/13-IV.2/96

An die Botschaft der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien W i e n Verbalnote Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der mazedonischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, den Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der mazedonischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut hat:

Artikel 1

Staatsbürger der Vertragsparteien, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen, durch dieses durchreisen und aus diesem ausreisen.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Personen haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise bis zur Höchstdauer von drei Monaten im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.

Artikel 3

(1) Inhaber von gültigen Diplomatenpässen, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder Vertreter des einen Staates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise während der Dauer der Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.

(2) Gleiches gilt für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder der in Absatz 1 genannten Personen, wenn diese gleichfalls gültige Diplomatenpässe besitzen oder in solchen miteingetragen sind, während der Dauer der Dienstverwendung der in Absatz 1 genannten Personen im Hoheitsgebiet des anderen Staates.

Artikel 4

Die Rechtsvorschriften des einen Staates für die Einreise, die Durchreise und den Aufenthalt von Angehörigen des jeweils anderen Staates, die keine gültigen Diplomatenpässe besitzen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 5

Durch dieses Abkommen wird das Recht der Vertragsparteien, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise, die Durchreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Staat unverzüglich auf...

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