Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, mit dem die Medizinische Rigorosenordnung abermals geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I 1. Die Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht, RGBl. Nr. 102/1903, womit die durch Verordnung vom 21. Dezember 1899,

RGBl. Nr. 271, erlassene Rigorosenordnung für die medizinischen Fakultäten abgeändert wird, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 329/

1935 und Nr. 412/1937 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 262/1969 und Nr. 72/1971 wird geändert wie folgt:

§ 5 2. 3 lit. b hat zu lauten:

„b) daß er an den anatomischen Sezierübungen für Anfänger und Fortgeschrittene in je einem Semester erfolgreich teilgenommen hat."

  1. Die Bestimmung des § 5 Z. 3 lit. b in der derzeit geltenden Fassung bleibt für jene Studierenden,

die die anatomischen Sezierübungen schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens durch ein Wintersemester frequentiert haben, in Geltung.

Artikel II

(1) Im Sinne des § 10 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist die Inskription der Sezierübungen für Anfänger von der erfolgreichen Teilnahme an einer einführenden Lehrveranstaltung,

welche die notwendigen Vorkenntnisse vermittelt, oder von einem Kolloquium

über den Stoff einer solchen Lehrveranstaltung und die Inskription der Sezierübungen für Fortgeschrittene von der erfolgreichen Teilnahme an den Sezierübungen für Anfänger abhängig zu machen. Wenn die Zahl der Kandidaten zu groß, die Zahl der Prüfer zu gering und der zur Verfügung stehende Zeitraum zu kurz ist, kann anstelle des Kolloquiums auch eine schriftliche Prüfung (§ 23 Abs. 3 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966) angeordnet werden.

(2) Die einführende...

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