Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldung von Wertpapiergeschäften (Wertpapier-Meldeverordnung 2007 - WPMV 2007)

217. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldung von Wertpapiergeschäften (Wertpapier-Meldeverordnung 2007 - WPMV 2007) Auf Grund des § 64 Abs. 5 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60, wird verordnet:

Ergänzende Angaben

§ 1. Die Meldungen gemäß § 64 Abs. 1 WAG 2007 haben ergänzend zu den in Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Angaben die in §§ 2 bis 6 genannten Angaben zu enthalten.

Einheit der Effektennotiz

§ 2. Die Einheit der Effektennotiz ist in dem dafür vorgesehenen Feld als

1. Stück-Notiz,
2. Prozent-Notiz,
3. Promille-Notiz oder
4. Punkte-Notiz anzugeben.

Open/Close-Kennzeichen

§ 3. Für Open ist in dem dafür vorgesehenen Feld ein "O", für Close ein "C" anzugeben.

Market Maker-Kennzeichen

§ 4. (1) Ein Market Maker-Geschäft ist in dem dafür vorgesehenen Feld mit "J" zu kennzeichnen.

(2) Geschäfte, die keine Market Maker-Geschäfte sind, sind mit "N" zu kennzeichnen.

Gegenpartei

§ 5. Die Gegenpartei des gemeldeten Geschäfts ist in dem dafür vorgesehenen Feld mit ihrer österreichischen Bankleitzahl oder mit ihrem SWIFT-Code zu bezeichnen. Ist keines dieser Identifikationsmerkmale vorhanden, so ist die FMA-ID zu verwenden, die auf Anfrage eines meldepflichtigen Instituts von der FMA bekannt gegeben wird.

Auftraggeber des gemeldeten Geschäfts

§ 6. (1) Der unmittelbare Auftraggeber des gemeldeten Geschäfts ist in dem dafür vorgesehenen Feld mit seiner österreichischen Bankleitzahl oder mit seinem SWIFT-Code zu bezeichnen.

(2) Ist der unmittelbare Auftraggeber des gemeldeten Geschäfts eine Wertpapierfirma gemäß § 2 Z 30 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007, oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 und ist kein SWIFT-Code vorhanden, so ist in dem dafür vorgesehenen Feld die FMA-ID zu verwenden, die auf Anfrage eines meldepflichtigen Instituts von der FMA bekannt gegeben wird.

(3) Ist keines der Identifikationsmerkmale gemäß Abs. 1 und 2 vorhanden, so ist der unmittelbare Auftraggeber des gemeldeten Geschäfts in dem dafür vorgesehenen Feld mit einer vom Meldepflichtigen selbst vergebenen internen Identifikationsnummer (Kunden-ID) zu bezeichnen. Die Kunden-ID ist für die Meldung aller Transaktionen eines Kunden auf einem bestimmten Depot zu verwenden und darf nicht öfter als einmal jährlich geändert werden.

(4) Abs. 3 gilt nicht für im Wege eines geregelten Marktes oder eines MTF...

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