Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Dezember 1977 über die Mengenbezeichnungen bei der handelsstatistischen Anmeldung

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/

1977 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr verordnet:

§ 1. (1) Bei den in der Anlage genannten Waren hat die statistische Anmeldung außer den gewichtsmäßigen Angaben noch die jeweils nebenstehenden Mengenangaben zu enthalten.

(2) Bei Waren der Kapitel 84 und 85 des Zolltarifes ist die Stückzahl nur bei der Anmeldung vollständiger (auch zerlegter) Maschinen und Apparate — sowie...

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