Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971 betreffend die Finanzierung der Pyhrn Autobahn im Abschnitt St. Michael bis Deutschfeistritz (Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der mit Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen,

BGBl. Nr. 286, im Verzeichnis 1 über Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) unter A 9 angeführten Pyhrn Autobahn in der etwa 32 km langen Strecke von St. Michael bis Deutschfeistritz

(Gleinalm-Autobahn) einschließlich der.

in ihrem Zug befindlichen Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn gehörigen Anlagen einer Gesellschaft zu übertragen.

(2) Die für die Herstellung und Erhaltung der Gleinalm-Autobahn notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf ihre Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

zu erwerben. Dieser Vorrang ist auch dann anzuwenden,

wenn Grundflächen in Anspruch genommen werden, die sich im Eigentum des Bundes befinden. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen,

BGBl. Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.

(3) Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Autobahnstrecke zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunftserteilung zu entsprechen.

(4) Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an der Gleinalm-Autobahn, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf dieser dienen und einen unmittelbaren Zugang zu der Autobahn haben

(wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), weder errichten noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß

von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.

§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der Gleinalm-Autobahn ein Entgelt einzuheben.

(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen.

Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung,

Erhaltung und Finanzierung der Gleinalm-Autobahn und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des...

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