Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975 und die Zivilprozeßordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Mietrechtsgesetzes Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 800/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 10 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten zwanzig Jahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (§ 9)

    gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, oder der solche Aufwendungen dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten hat (Abs. 6 erster und zweiter Satz), hat bei der Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche Abschreibung. Das Ausmaß dieser Abschreibung beträgt für jedes vollendete Jahr 1. bei den in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Aufwendungen ein Zehntel,

  2. bei den von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln geförderten Aufwendungen jenen Bruchteil, der sich aus der Laufzeit der Förderung errechnet,

  3. sonst ein Zwanzigstel.“

  4. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 7 lautet:

    „(7) Der nach Abs. 2 bis 6 höchstzulässige Hauptmietzins vermindert sich im Fall eines nach § 29

    Abs. 1 Z 3 lit. c befristeten Hauptmietvertrags um 1. 30 vH, sofern die jeweils vereinbarte Vertragsdauer weniger als vier Jahre beträgt,

  5. 20 vH, sofern die jeweils vereinbarte Vertragsdauer mindestens vier Jahre, aber weniger als sieben Jahre beträgt, und 3. 10 vH, sofern die jeweils vereinbarte Vertragsdauer mindestens sieben Jahre beträgt.

    Wird das Mietverhältnis um die höchstmögliche Restlaufzeit nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c oder wird es nach

    § 29 Abs. 4a oder 4b verlängert, so darf der Vermieter weiterhin auch den zuvor zulässigen Mietzins verlangen; bei einer Verlängerung nach § 29 Abs. 4b verringert sich jedoch die Zinsminderung für die Dauer der Verlängerung, wenn durch die Verlängerung eine der in Z 1 bis 3 angeführten Stufen

    überschritten wird.“

    b) Nach dem Abs. 7 werden folgende Abs. 7a und 7b eingefügt:

    „(7a) Abs. 7 ist auch auf einen Hauptmietvertrag anzuwenden, der nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b befristet ist, wenn der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde.

    (7b) Wird der befristete Hauptmietvertrag in einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt,

    so gilt die Verminderung des nach Abs. 2 bis 6 höchstzulässigen Hauptmietzinses gemäß Abs. 7 und 7a ab dem Zeitpunkt dieser Umwandlung nicht mehr; tritt diese Umwandlung durch ausdrückliche Vereinbarung ein, so kann der Vermieter außerdem für die letzten zehn Jahre die Differenz zwischen dem nach Abs. 7 und 7a zulässigen Hauptmietzins und dem nach Abs. 2 bis 6 höchstzulässigen Hauptmietzins verlangen, sofern er diesen Anspruch dem Mieter in der Vereinbarung über die Umwandlung wenigstens dem Grunde nach und binnen drei Monaten nach der Umwandlung der Höhe nach bekanntgibt.“

    c) Abs. 8 lautet:

    „(8) Mietzinsvereinbarungen sind insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach Abs. 1 bis 7a zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Die Unwirksamkeit ist binnen drei Jahren gerichtlich

    (bei der Gemeinde, § 39) geltend zu machen. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen nach § 29 Abs. 1

    Z 3 lit. c endet diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis; die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall zehn Jahre. Dies gilt auch für die Miete einer Eigentumswohnung in einem Gebäude, das auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde.“

  6. § 17 wird wie folgt geändert:

    Im Abs. 3 wird der dort angeführte Hundertsatz „2 vH“ durch den Hundertsatz „3 vH“ ersetzt.

  7. § 18 Abs. 5 lautet:

    „(5) Der Vermieter kann eine Erhöhung der Hauptmietzinse für eine Wohnung nicht verlangen,

  8. wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt und für sie ein Hauptmietzins vereinbart wurde, der 7,40 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat

    übersteigt; dieser Betrag valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6;

  9. wenn bei Vorliegen eines nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c oder – sofern die Wohnung in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde – nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b befristeten Hauptmietvertrags die jeweils vereinbarte Vertragsdauer weniger als vier Jahre beträgt; wird das Mietverhältnis um die höchstmögliche Restlaufzeit nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c oder wird es nach § 29 Abs. 4a oder 4b verlängert (§ 16 Abs. 7 zweiter Satz), so darf der Vermieter den zuvor erhöhten Hauptmietzins weiterhin verlangen.“

  10. § 20 Abs. 1 Z 2 wird wie folgt geändert:

    In der lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:

    „f) 40 vH des Überschusses der Einnahmen (Z 1) über die Ausgaben (lit. a bis e).“

  11. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abrechnung nach § 21 Abs. 3 festzustellen.“

  12. § 29 wird wie...

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