Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) über die Einräumung von Privilegien an das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung

Artikel 1

(1) Das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (Zentrum), seine Vermögenswerte,

Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des vom Zentrum in Bestand genommenen Eigentums.

(2) Lieferungen und sonstige Leistungen, die an das Zentrum im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in Österreich erbracht werden, werden von der Umsatzsteuer entlastet; dies jedoch nur im gleichen Ausmaß und nur unter den gleichen Bedingungen wie für in Österreich errichtete diplomatische Vertretungsbehörden. Die Umsatzsteuerentlastung wird gemäß den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen herbeigeführt.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Zentrum beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

Artikel 2

(1) Der Direktor des Zentrums und diejenigen Bediensteten, die von einem anderen Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation entsandt werden und zu diesem Staat oder der Organisation weiterhin in einem Dienstverhältnis stehen, genießen folgende Privilegien und Immunitäten:

  1. Befreiung von der Besteuerung im Hinblick auf die Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüssen, die sie für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Zentrum erhalten, sowie von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Zentrum;

  2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik

    Österreich befindliche Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Leistung solcher Steuern allein aus der Tatsache entsteht, daß die Bediensteten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder beibehalten;

  3. Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Kinder; allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt. Dies gilt auch für die...

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