Bundesgesetz vom 23. Juni 1988 über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz ? HISchG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Schutzgegenstand

§ 1. (1) Für dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien)

kann auf Antrag Schutz nach diesem Bundesgesetz erworben werden, wenn und soweit sie Eigenart (§ 2) aufweisen.

(2) Der Schutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen nach Abs. 1 gilt nicht für die in der Topographie enthaltenen Konzepte, Verfahren,

Systeme, Techniken oder gespeicherten Informationen,

sondern nur für die Topographie als solche.

Eigenart

§ 2. (1) Eine Topographie weist Eigenart auf,

wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleitertechnik nicht alltäglich ist.

(2) Besteht eine Topographie aus einer Anordnung an sich alltäglicher Teile, so wird sie dennoch insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.

Anspruch auf Schutz

§ 3. (1) Anspruch auf Halbleiterschutz hat der Schöpfer der Topographie.

(2) Ist die Topographie im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder sonst im Auftrag eines anderen geschaffen worden, so steht der Anspruch auf Halbleiterschutz, wenn nichts anderes vereinbart wurde, dem Dienstgeber oder dem Auftraggeber zu.

(3) Kann der nach Abs. 1 oder 2 Anspruchsberechtigte seinen Anspruch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 nicht geltend machen und ist die Topographie zuvor von einem anderen noch nicht, oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden, so steht der Anspruch demjenigen zu, der vom Anspruchsberechtigten die ausschließliche Zustimmung erhalten hat, die Topographie erstmals im Inland nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten. Mit der Geltendmachung dieses Anspruches durch Anmeldung erlischt der auf Abs. 1 und 2 gestützte Anspruch.

(4) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Abs. 1 bis 3) ist übertragbar.

Erlöschen des Anspruches

§ 4. Der Anspruch erlischt fünfzehn Jahre nach dem Tag der ersten Aufzeichnung, wenn die Topographie bis dahin weder 1. nicht bloß vertraulich geschäftlich verwertet worden ist, noch 2. beim Patentamt angemeldet worden ist.

Geltendmachung des Anspruches

§ 5. (1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (§ 3)

kann nur von österreichischen Staatsbürgern sowie von natürlichen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes,

die im Inland eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen,

geltend gemacht werden.

(2) Andere können den Anspruch auf Halbleiterschutz nur geltend machen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, der den Personen oder Gesellschaften gemäß Abs. 1 gleichen Schutz gewährt oder wenn sie in einem solchen Staat ihren ständigen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen und die Gegenseitigkeit durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.

Wirkung des Schutzes

§ 6. (1) Das Halbleiterschutzrecht hat die Wirkung, daß der Schutzrechtsinhaber jedem Dritten verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr 1. die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile nachzubilden oder Darstellungen zur Herstellung der Topographie anzufertigen;

  1. Darstellungen zur Herstellung der Topographie oder das die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben oder zu den genannten Zwecken einzuführen.

    (2) Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich insbesondere nicht auf 1. Handlungen, die zu nichtgeschäftlichen Zwecken vorgenommen werden,

  2. die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Lehre oder 3. die geschäftliche Verwertung einer Topographie,

    die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (§ 2) aufweist.

    § 7. Die Wirkung des Halbleiterschutzrechtes tritt gegenüber demjenigen nicht ein, der ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, daß es eine geschützte Topographie enthält; sobald er weiß oder wissen muß, daß die Topographie durch ein Halbleiterschutzrecht geschützt ist, muß er dem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen für die weitere geschäftliche Verwertung des vorher erworbenen Halbleitererzeugnisses ein nach den Umständen angemessenes Entgelt bezahlen. Der Schutzrechtsinhaber hat Anspruch auf Rechnungslegung nach

    § 151 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259.

    Beginn und Dauer des Schutzes

    § 8. (1) Der Schutz entsteht mit dem Tag der erstmaligen nicht nur vertraulichen geschäftlichen...

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