Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, womit das Milchwirtschaftsgesetz abgeändert wird (3. Milchwirtschaftsgesetznovelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Milchwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 167/

1950, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 8/1951 und BGBl. Nr. 69/1953, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Im § 1 Abs. 2 werden nach dem Worte

    „Topfen" ein Beistrich und anschließend das Wort „Kasein" eingefügt.

  2. § 3 Abs. 3 erhält folgende lit. c:

    „c) für Milch, die vom Produzenten unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, wenn vom Fonds festgestellt wird, daß die Einhebung der Preisausgleichsbeiträge für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde."

  3. Im § 4 Abs. 1 werden nach dem Worte

    „Topfen" ein Beistrich und anschließend das Wort „Kasein" eingefügt.

  4. Im § 4 Abs. 2 werden vor den beiden letzten Worten die Worte „sowie für sonstige absatzfördernde und allenfalls für produktionssichernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft"

    eingefügt.

  5. Dem § 7 Abs. 2 ist anzufügen: „Die unmittelbare Abgabe von Milch an Verbraucher ist als Lieferung an einen Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetrieb anzusehen, wenn die Verrechnung

    über einen solchen erfolgt."

  6. § 10 hat zu lauten:

    „§ 10. (1) Der Kleinverkauf von Milch darf in Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern nur in Geschäften vorgenommen werden, in denen neben Milch nur Waren, die die Beschaffenheit der Milch nicht beeinträchtigen und mit dem Wesen eines solchen Fachgeschäftes vereinbart werden können, verkauft oder aufbewahrt werden und die eine Ausstattung besitzen, die den Anforderungen der Gesundheit und der Rücksichtnahme auf die leichte Verderblichkeit der Milch entspricht (Milchsondergeschäfte).

    (2) In den übrigen Orten darf der Kleinverkauf von Milch auch in Lebensmittelkleinhandelsgeschäften vorgenommen werden, die den erforderlichen hygienischen Anforderungen entsprechen und über Einrichtungen verfügen, durch welche der Verderb von Milch verhindert werden kann. Besteht in solchen Orten bereits ein Milchsondergeschäft, so ist für den Kleinverkauf von Milch in einem Lebensmittelkleinhandelsgeschäft neben der entsprechenden Gewerbeberechtigung eine Bewilligung des Fonds erforderlich.

    Diese darf nur erteilt werden, wenn ansonsten die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Milch nicht gewährleistet wäre.

    Bei Errichtung eines Milchsondergeschäftes in solchen Orten kann der Fonds im Einvernehmen mit der Kammer der gewerblichen Wirtschaft im näheren Umkreis des Milchsondergeschäftes gelegene...

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