Bundesgesetz über besondere Bestimmungen betreffend das Minderheitenschulwesen im Burgenland (Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

    § 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Das Recht, im Burgenland die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist in den gemäß § 6, § 10 und § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes festzulegenden Schulen österreichischen Staatsbürgern der kroatischen und ungarischen Volksgruppe zu gewähren.

    (2) Ein Schüler kann gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten nicht verhalten werden, die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen.

    § 2. (1) Für die in diesem Bundesgesetz genannten Schulen gelten die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

    (2) (Grundsatzbestimmung) Für die in diesem Bundesgesetz genannten öffentlichen Pflichtschulen gelten hinsichtlich der äußeren Organisation die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen Grundsatzbestimmungen, soweit im folgenden keine besonderen Grundsatzbestimmungen bestehen.

  2. Abschnitt Volksschulen

    § 3. (1) Neben den allgemeinen Formen der österreichischen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Volksschulen oder Klassen an Volksschulen zu führen.

    1Â Â Â Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

  3. Volksschulen oder Klassen an Volksschulen mit a) kroatischer   und   deutscher   Unterrichtssprache oder b) ungarischer   und   deutscher  Unterrichtssprache

    (zweisprachige   Volksschulen   oder   Volksschulklassen).

    (2) An den Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand (in der Vorschulstufe als verbindliche Übung) mit sechs Wochenstunden zu führen.

    (3) An zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) ist der gesamte Unterricht in der Vorschulstufe und der 1. bis 4. Schulstufe in deutscher und kroatischer bzw deutscher und ungarischer Sprache zu erteilen.

    § 4. (1) Der Besuch des Unterrichts an Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache oder des zweisprachigen Unterrichts an auf Grund des § 6 Abs. 3 eingerichteten Schulen bedarf einer Anmeldung.

    (2) Der Besuch des zweisprachigen Unterrichts an zweisprachigen Volksschulen, die gemäß § 6 Abs. 2 eingerichtet sind, bedarf keiner Anmeldung.

    (3) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat anläßlich der Aufnahme in die Volksschule zu erfolgen und ist zu Beginn der folgenden Schuljahre zulässig. Sie wirkt bis zum Austritt aus der Volksschule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden. Sie ist beim Schulleiter einzubringen.

    § 5. (1) Bei der Anmeldung zur Aufnahme (sofern eine Anmeldung nicht erforderlich ist, anläßlich der Aufnahme) in eine der in diesem Abschnitt genannten Schulen (Klassen) ist der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse in Deutsch und Kroatisch bzw Deutsch und Ungarisch oder nur in Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe des Jahreszeugnisses zulässig.

    (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Schulnachrichten gemäß § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung sowie für Schulbesuchsbestätigungen im Sinne des genannten Bundesgesetzes.

    § 6. (Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen bzw ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen Schule sind das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer...

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