Gesetz vom 20. Juni 1945 über die Regelung des Verkehrs mit festen mineralischen Brennstoffen (Brennstoffgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:

§ 1. Auf die Dauer der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse wird der Verkehr mit festen mineralischen Brennstoffen, insbesonders hinsichtlich der Beschaffung,

der Verteilung und des Verbrauches,

einer staatlichen Regelung unterzogen. Hiemit können auch die Landeshauptmänner, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung und die Gemeinden, beziehungsweise die Kammern für Handel und Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwesen beauftragt werden.

§ 2. Feste mineralische Brennstoffe können beschlagnahmt und zugunsten dritter Personen gegen eine angemessene Entschädigung ange-

fordert werden, wenn dies im Interesse der Gesamtwirtschaft erforderlich ist.

§ 3. Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen der Verfolgung...

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