Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrs- und Postwesen der Ungarischen Volksrepublik

Der Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich und der Minister für Verkehrs- und Postwesen der Ungarischen Volksrepublik haben in Durchführung des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 7 des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 13. September 1980 über den Eisenbahndurchgangsverkehr durch das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung Kundgemacht in BGBl. Nr. 197/1982 folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Streckenabschnitt Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak

—Sopron sind — abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 angeführten Ausnahmen —

grundsätzlich die Verkehrsvorschriften der ungarischen Eisenbahnen anzuwenden.

(2) Für die Zusammensetzung der Züge auf dem im Absatz 1 genannten Streckenabschnitt sowie für das Verhalten des Zugpersonals im Zug untereinander finden die Verkehrsvorschriften der österreichischen Eisenbahnen Anwendung.

(3) Für den im Absatz 1 genannten Streckenabschnitt sind die dort befindlichen ungarischen Signale und Kennzeichen sowie die damit zusammenhängenden Verkehrsvorschriften der ungarischen Eisenbahnen maßgebend. Hinsichtlich der an den im Eisenbahndurchgangsverkehr verkehrenden Zügen und ihren Lokomotiven verwendeten Signale gelten die Vorschriften der österreichischen Eisenbahnen.

Artikel 2

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken zwischen der Staatsgrenze bei Baumgarten/

Sopron, Loipersbach-Schattendorf/Ágfalva und Deutschkreutz/Magyarfalva sind die für die sichere und reibungslose Verkehrsabwicklung erforderlichen Mitteilungen in deutscher Sprache zu geben.

(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Streckenabschnitt Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak

—Sopron sind die für die sichere und reibungslose Verkehrsabwicklung...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT