PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Bundesrepublik Deutschland,

die Französische Republik,

die Italienische Republik,

das Fürstentum Liechtenstein,

die Republik Österreich,

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

die Republik Slowenien,

die Europäische Gemeinschaft,

Unterzeichner des Ãœbereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention), einerseits,

und das Fürstentum Monaco andererseits,

in Anbetracht der Tatsache, daß das Fürstentum Monaco der Alpenkonvention als Vertragspartei beizutreten wünscht,

in dem Bestreben, für den Schutz der Alpen im gesamten Alpenraum Sorge zu tragen,

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1

Das Fürstentum Monaco wird Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutze der Alpen Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 in seiner durch das vorliegende Beitrittsprotokoll geänderten Fassung.

ARTIKEL 2

In der Präambel wird „das Fürstentum Monaco“ im Anschluß an „das Fürstentum Liechtenstein“

aufgeführt.

ARTIKEL 3

Die Anlage, die das Gebiet der Alpen, Anwendungsbereich der Alpenkonvention, beschreibt und darstellt, wird folgendermaßen abgeändert:

  1. die Liste der Verwaltungseinheiten des Alpenraums wird wie folgt ergänzt:

    –   Fürstentum  Monaco;

  2. an die Stelle der Landkarte in der Anlage der Alpenkonvention tritt die diesem Beitrittsprotokoll beigefügte Karte.

    ARTIKEL 4

    (1) Die Zustimmung, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein, kann ausgedrückt werden durch:

    – eine Unterzeichnung, die keiner Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf. Der Staat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, notifiziert dem Verwahrer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, daß seine Unterschrift als Zustimmung gilt, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein;

    – eine Unterzeichnung, die der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf; die Ratifikations-,

    Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

    (2) Das Beitrittsprotokoll tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:

    – die Alpenkonvention ist in Kraft getreten;

    – die Vertragsparteien der Alpenkonvention haben ihre Zustimmung ausgedrückt, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein;

    – das Fürstentum Monaco hat seine Zustimmung ausgedrückt, durch dieses Betrittsprotokoll gebunden zu sein.

    (3) Für die Unterzeichnerstaaten, die noch nicht Vertragsparteien der Alpenkonvention sind, wird die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT