Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 15. Oktober 1974 über die Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1974, BGBl. Nr. 463, über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen wird verordnet:

§ 1. Die Monatsraten, in denen gemäß § 7

  1. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen die Remunerationen für Lehraufträge flüssigzumachen sind, betragen für eine Wochenstunde im Semester:

  1. Für Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2

    lit. a des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen a) 972'30 S;

    b) wenn jedoch die Remuneration der Umsatzsteuer unterliegt, 1030'70 S.

  2. Für Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2

    lit. b des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen a) 733'70 S;

    b) wenn jedoch die Remuneration der Umsatzsteuer unterliegt, 767'20 S.

  3. Für Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2

    lit. c des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen a) 475'— S;

    b) wenn jedoch die Remuneration der Umsatzsteuer unterliegt, 503'50 S.

    § 2. (1) Hiezu tritt in den...

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