Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953, womit die Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf erhöht wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die durch das Bundesgesetz vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 111, mit 1 S je Raumliter Branntwein festgesetzte Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf wird bis 31. Dezember 1954 im erhöhten Betrage von 3 S je Raumliter Branntwein in einer Weingeiststärke von höchstens 50 Raumhundertteilen erhoben.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1954 in Wirksamkeit.

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