Multilaterale Vereinbarung M63 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von 1361 Kohle in Tanks und Tankcontainern

(Ãœbersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 211 475 des Anhangs B.1a bzw. Rn. 212 475 des Anhangs B.1b zur Anlage B des ADR darf Kohle, pulverförmig, körnig oder in Stücken (UN-Nr. 1361) als organischer selbstentzündlicher Stoff der Klasse 4.2, Ziffer 1b) auch in nicht luftdichten Tankfahrzeugen

(Silofahrzeugen) und Tankcontainern unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden:

  1. Die vorgeschriebene Einfülltemperatur dieser Stoffe darf bei Anwendung zusätzlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen, das heißt glimmnestfreie Verladung und Ausrüstung der Tanks mit Sicherheitsventilen ohne vorgeschaltete Berstscheibe, um höchstens 20 Kelvin

überschritten werden; sie darf somit höchstens 80 °C betragen.

Nach dem Beladen sind die Tanks zur Dichtheitskontrolle unter Ãœberdruck (zB mit Druckluft) zu setzen.

Durch die Wahl der Sicherheitsventile und einer druckausgleichenden Beaufschlagung mit Inertgas ist zu gewährleisten, daß ein Sauerstoffzutritt in den Tank während des Transports ausgeschlossen bleibt.

Vor dem Entladen ist zu prüfen, ob noch ein Überdruck vorhanden ist. Wenn kein Restüberdruck mehr besteht, ist vor Entladung ein Schutzgas (Inertgas) in die Tanks einzuleiten.

(2) Alle sonstigen Vorschriften für den Transport der Stoffe in Tanks der Anlagen A und B des ADR bleiben unberührt.

(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken...

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