Multilaterale Vereinbarung M74 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von ortsbeweglichen Gasdruckbehältern, die für den Gebrauch als Treibstoffbehälter für Heißluftballons bestimmt sind

(Ãœbersetzung)

  1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2203 (1), 2212, 2215, 2216, 2217, 2219 und 2250 der Anlage A des ADR sowie unbeschadet der Vorschriften der Rn. 2009 dürfen Gase der Klasse 2, Rn. 2201,

    Ziff. 2F, UN-Nr. 1011, 1965 und 1978 auf der Straße in Druckbehältern befördert werden, deren Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Gefäßes beim Prüfdruck 77% der garantierten Mindeststreckgrenze (Re), aber nicht mehr als 87,5% überschreitet und die zur Aufnahme des Treibstoffs bei Heißluftballons bestimmt sind und verwendet werden, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

    1. Die Behälter müssen gemäß den Bestimmungen der zuständigen Behörde oder der Luftfahrtbehörde einer der ADR-Vertragsparteien geprüft worden sein;

    2. sie müssen aus austenitischem Stahl oder aus einer Aluminium- oder Titanlegierung hergestellt sein;

    3. der Gasdruckbehälter selbst muß mit einer äußeren wasserfesten Schutzschicht aus Schaum oder einem ähnlichen Material mit mindestens 25 mm Stärke versehen sein.

  2. Alle sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für die Beförderung dieser Behälter sind anzuwenden.

  3. Im Beförderungspapier hat der Beförderer die folgenden Angaben zu vermerken:

    „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M74)“.

    Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit...

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