Multilaterale Vereinbarung M114 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis 500 ml

(Ãœbersetzung)

  1. Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegt 1013 Kohlendioxid der Klasse 2, das in Flaschen mit einem Fassungsraum bis höchstens 500 ml unter den nachstehenden Bedingungen befördert wird, nicht den für die Klasse 2 in den Anlagen A und B des ADR enthaltenen Vorschriften:

    1.1 Die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten.

    1.2 Die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4

    für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ in den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten.

    1.3 Die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt.

    1.4 Die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg.

    1.5 Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1013“ versehen. Diese Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet.

  2. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.

  3. Diese Multilaterale...

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