Multilaterale Vereinbarung ADN/M 016 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über den Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016 Ausgegeben am 28. Juli 2016 Teil III

135. Multilaterale Vereinbarung ADN/M 016 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über den Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN

135.

Multilaterale Vereinbarung ADN/M 016

gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADNüber den Nachweis ausreichender Intaktstabilität nachden Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN

1. Abweichend von Absatz 9.3.1.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs G, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes. Die Übergangsvorschrift in Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN zu Absatz 9.3.1.13.3 ADN bleibt unberührt.
2. Abweichend von Absatz 9.3.2.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs C, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes.
3. Abweichend von Absatz 9.3.3.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs N, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes. Die Übergangsvorschrift in Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN zu Absatz 9.3.3.13.3 ADN bleibt unberührt.
4. Abweichend von Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN dürfen einmalig vorläufige Zulassungszeugnisse für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ausgestellt werden, damit der Nachweis der Intaktstabilität nach Absatz 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 oder 9.3.3.13.3 ADN zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses gemäß Nummer 1, 2 oder 3 erbracht werden kann.
5. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2019 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Multilateral Agreement ADN/M 016

under section 1.5.1 of the Regulations annexed to ANDon furnishing proof of sufficient intact stability in...

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