Multilaterale Vereinbarung M281 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR betreffend die Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015 Ausgegeben am 20. August 2015 Teil III

107. Multilaterale Vereinbarung M281 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR betreffend die Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist

107.

Multilaterale Vereinbarung M281 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR betreffend die Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist

1. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.3 und der Verpackungsanweisung P620 in Unterabschnitt 4.1.4.1 dürfen Abfallstoffe, die mit einem Virus, der hämorrhagisches Fieber wie Ebola auslöst, verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Virus verunreinigt sind, zur endgültigen Beseitigung gemäß den folgenden Bestimmungen verpackt und auf der Straße befördert werden:

2. GEFÄHRLICHE GÜTER

ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen Klasse 6.2 UN 2814

Diese Vereinbarung gilt für alle Abfallstoffe, die mit einem ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A, der hämorrhagisches Fieber auslöst, verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Stoff verunreinigt sind, und die aufgrund von spezifischen Größenbeschränkungen oder dem Risiko einer Kontamination nicht sicher in die derzeit verfüg-baren P620-Verpackungen eingesetzt werden können. Diese Abfallstoffe bergen während des Verpackungsvorgangs ein hohes Kontaminationspotential für medizinisches Personal und Einsatzkräfte.

3. VERPACKUNGEN
Aus folgenden Bestandteilen bestehende ?zusammengesetzte Verpackungen? sind zugelassen:
1. Starre Innenverpackung als Primärverpackung: Fass aus Kunststoff (1H2), das die einschlägigen Anforderungen in 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und für flüssige bzw. feste Stoffe mindestens gemäß den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II geprüft und zertifiziert ist.
(a) Bei für feste Stoffe geprüften Verpackungen muss der Primärinnenverpackung genügend Geliermittel oder eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen.
(b) Die Primärverpackung ist gemäß den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen zu verschließen.
(c) Nachdem die Primärinnenverpackung dicht verschlossen wurde, ist die äußere Oberfläche dieser Innenverpackung mit einem für das Virus geeigneten Desinfektionsmittel zu behandeln. Das Desinfektionsmittel darf die Primär- und Sekundärverpackung nicht beeinträchtigen oder strukturell angreifen.
2. Sekundärverpackung: flüssigkeitsdichter Kunststoffsack mit einer Mindestdicke von 75 µm. Der Kunststoffsack muss sicher verschlossen sein, um den Austritt von in dem Sack enthaltenen Stoffen aus dem Sack zu verhindern, wenn dieser auf den Kopf gestellt wird. Die Verschlussmethode darf die Säcke nicht zerreißen, durchstoßen oder anderweitig beschädigen.
3. Tertiäre starre Außenverpackung: Fass aus Kunststoff (1H2) oder Kiste aus Kunststoff (4H2), das/die die einschlägigen Anforderungen in 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und das/die für feste Stoffe mindestens gemäß den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I geprüft und zertifiziert ist.
(a) Jede Tertiärverpackung darf nur eine Kombination aus Primär- und Sekundärverpackungen enthalten.
(b) Die Tertiärverpackung ist gemäß den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen zu verschließen.
(c) Die Tertiärverpackung darf nicht größer sein als die Abmessungen der Einfüllöffnung der Verbrennungsanlage.
(d) Der Außenverpackung muss eine ausreichende Menge an Polstermaterial beigefügt werden.
(d) Die verschlossene Außenverpackung muss mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT