Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

PRÄAMBEL Die Vertragsstaaten –

im Hinblick auf die Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung zu stärken und den Beitrag ausländischer Investitionen im allgemeinen und privater ausländischer Investitionen im besonderen zu dieser Entwicklung zu fördern;

in der Erkenntnis, daß der Fluß ausländischer Investitionen in die Entwicklungsländer durch Beseitigung der Besorgnisse in bezug auf nichtkommerzielle Risiken erleichtert und weiter gefördert würde;

in dem Wunsch, den Kapital- und Technologiefluß in die Entwicklungsländer für produktive Zwecke zu Bedingungen, die ihren Entwicklungsbedürfnissen, -richtlinien und -zielen entsprechen, auf der Grundlage gerechter und dauerhafter Normen für die Behandlung ausländischer Investitionen auszuweiten;

in der Überzeugung, daß die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur eine wichtige Rolle bei der Förderung ausländischer Investitionen als Ergänzung nationaler und regionaler Investitionsgarantie-

Programme und privater Versicherer nichtkommerzieller Risiken spielen kann, und in der Erkenntnis, daß diese Agentur soweit als möglich ihren Verpflichtungen ohne Rückgriff auf ihr abrufbares Kapital nachkommen sollte und daß diesem Ziel durch ständige Verbesserung der Investitionsbedingungen gedient würde –

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Errichtung, Rechtsstellung, Zweck und Begriffsbestimmungen Artikel 1

Errichtung und Rechtsstellung der Agentur

  1. Hiermit wird die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur (im folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet.

  2. Die Agentur besitzt volle Rechtspersönlichkeit und namentlich die Fähigkeit,

  3. Verträge zu schließen;

  4. bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;

  5. vor Gericht zu stehen.

    Artikel 2

    Ziel und Zweck Ziel der Agentur ist es, den Fluß von Investitionen für produktive Zwecke unter den Mitgliedstaaten,

    insbesondere in die in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten, zu fördern und dadurch die Tätigkeit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als Bank bezeichnet), der Internationalen Finanz-Corporation und anderer internationaler Entwickungsfinanzierungsinstitutionen zu ergänzen.

    Zur Erreichung ihres Zieles wird die Agentur a)Garantien einschließlich Mitversicherung und Rückversicherung für nichtkommerzielle Risiken in bezug auf Investitionen in einem Mitgliedstaat, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen, gewähren;

  6. geeignete zusätzliche Tätigkeiten zur Förderung des Flusses von Investitionen in die in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten und zwischen ihnen durchführen und c) sonstige Befugnisse ausüben, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben und zur Erreichung ihres Zieles notwendig oder wünschenswert sind.

    Die Agentur läßt sich in allen ihren Beschlüssen von den Bestimmungen dieses Artikels leiten.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet „Mitglied“ einen Staat, für den das Übereinkommen nach Artikel 61 in Kraft getreten ist;

  7. bedeutet „Gastland“ oder „Gastregierung“ ein Mitglied, die Regierung oder jede Behörde eines Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Artikels 66 eine von der Agentur garantierte oder rückversicherte beziehungsweise für eine Garantie oder Rückversicherung in Betracht gezogene Investition vorgenommen werden soll;

  8. bedeutet ein „in der Entwicklung befindlicher Mitgliedstaat“ ein Mitglied, das als solches in Anhang A in seiner von Zeit zu Zeit von dem in Artikel 30 genannten Gouverneursrat (im folgenden als Rat bezeichnet) geänderten Fassung aufgeführt ist;

  9. bedeutet eine „besondere Mehrheit“ eine Zustimmung durch mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl, die mindestens fünfundfünfzig vH der gezeichneten Anteile des Grundkapitals der Agentur vertreten;

  10. bedeutet eine „frei verwendbare Währung“ i) jede vom Internationalen Währungsfonds von Zeit zu Zeit als solche bezeichnete Währung und ii) jede sonstige frei verfügbare und tatsächlich verwendbare Währung, die das in Artikel 30 genannte Direktorium für die Zwecke des Übereinkommens nach Konsultationen mit dem Internationalen Währungsfonds und mit Zustimmung des Landes der betreffenden Währung als solche bezeichnen kann.

    Kapitel II Mitgliedschaft und Kapital Artikel 4

    Mitgliedschaft

  11. Die Mitgliedschaft in der Agentur steht allen Mitgliedern der Bank sowie der Schweiz offen.

  12. Gründungsmitglieder sind die in Anhang A aufgeführten Mitglieder, die am oder vor dem 30. Oktober 1987 Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

    Artikel 5

    Kapital

  13. Das genehmigte Grundkapital der Agentur beträgt eine Milliarde Sonderziehungsrechte

    (1000000000 SZR). Das Grundkapital ist in 100000 Anteile mit einem Nennwert von je 10000 SZR aufgeteilt, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können. Alle Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder hinsichtlich des Grundkapitals werden auf der Grundlage des Durchschnittswerts des SZR in US-Dollar für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis zum 30. Juni 1985 ermittelt; dieser Wert beträgt 1,082 US-Dollar je SZR.

  14. Das Grundkapital wird bei Aufnahme eines neuen Mitglieds in dem Umfang erhöht, in dem die Anteile, die zu diesem Zeitpunkt genehmigt sind, nicht ausreichen, um die Anteile zur Verfügung zu stellen, die von diesem Mitglied nach Artikel 6 gezeichnet werden müssen.

  15. Der Rat kann das Grundkapital der Agentur jederzeit mit besonderer Mehrheit erhöhen.

    Artikel 6

    Zeichnung der Anteile Jedes Gründungsmitglied zeichnet zum Nennwert die Anzahl Anteile am Grundkapital, die in Anhang A neben seinem Namen aufgeführt sind. Jedes andere Mitglied zeichnet eine vom Rat festgesetzte Anzahl Anteile am Grundkapital zu vom Rat festgelegten Bedingungen, keinesfalls jedoch zu einem Ausgabepreis von weniger als dem Nennwert. Kein Mitglied zeichnet weniger als fünfzig Anteile.

    Der Rat kann Vorschriften erlassen, nach denen die Mitglieder zusätzliche Anteile des genehmigten Grundkapitals zeichnen dürfen.

    Artikel 7

    Aufteilung und Abruf des gezeichneten Kapitals Die ursprünglichen Zeichnungsbeträge jedes Mitglieds werden wie folgt eingezahlt:

  16. Innerhalb von neunzig Tagen nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für das Mitglied in Kraft getreten ist, werden zehn vH des Preises jedes Anteils entsprechend der Bestimmung in Artikel 8 Buchstabe a in bar und weitere zehn vH in Form von nicht begebbaren,

    unverzinslichen Solawechseln oder ähnlichen Schuldscheinen eingezahlt, die auf Beschluß

    des Direktoriums zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Agentur eingelöst werden.

  17. Der Rest unterliegt einem Abruf durch die Agentur, wenn er zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt wird.

    Artikel 8

    Zahlung auf gezeichnete Anteile

  18. Zahlungen auf Zeichnungsbeträge erfolgen in frei verwendbaren Währungen mit der Ausnahme,

    daß von in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten Zahlungen bis zu fünfundzwanzig vH ihrer nach Artikel 7 Ziffer i in bar erfolgenden Zahlungen auf ihre gezeichneten Anteile in ihrer eigenen Währung geleistet werden können.

  19. Abrufe auf Teile nicht eingezahlter Zeichnungsbeträge erfolgen einheitlich für alle Anteile.

  20. Reicht der bei der Agentur auf einen Abruf eingegangene Betrag nicht aus, um ihre den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, so kann die Agentur weitere aufeinanderfolgende Abrufe nicht eingezahlter Zeichnungsbeträge vornehmen, bis der bei ihr eingegangene Gesamtbetrag zu Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten ausreicht.

  21. Die Haftung aus den Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil des Ausgabepreises der Anteile beschränkt.

    Artikel 9

    Bewertung der Währungen Erweist es sich für die Zwecke dieses Übereinkommens als notwendig, den Wert einer Währung gegenüber einer anderen festzustellen, so ist ein von der Agentur nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise festgesetzter Wert zugrunde zu legen.

    Artikel 10

    Rückzahlungen

  22. Die Agentur zahlt den Mitgliedern so bald wie möglich die auf Abrufe auf das gezeichnete Kapital eingezahlten Beträge zurück, sofern und soweit i) der Abruf zur Zahlung einer Forderung aus einem Garantie- oder Rückversicherungsvertrag erfolgte und die Agentur danach ihren ausgezahlten Betrag ganz oder teilweise in einer frei verwendbaren Währung zurückerhalten hat,

  23. der Abruf wegen des Zahlungsverzugs eines Mitglieds erfolgte und das Mitglied danach seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nachgekommen ist oder iii) der Rat mit besonderer Mehrheit feststellt, daß die finanzielle Lage der Agentur eine Rückzahlung aller oder eines Teiles der Beträge aus den Einnahmen der Agentur zuläßt.

  24. Jede auf Grund dieses Artikels vorgenommene Rückzahlung an ein Mitglied erfolgt in frei verwendbarer Währung in dem Verhältnis, in dem die Zahlungen des betreffenden Mitglieds zu dem Gesamtbetrag der Zahlungen stehen, die vor dieser Rückzahlung auf frühere Abrufe hin erfolgten.

  25. Der Gegenwert der auf Grund dieses Artikels an ein Mitglied zurückgezahlten Beträge wird Teil der abrufbaren Kapitalverbindlichkeiten des Mitglieds nach Artikel 7 Ziffer ii.

    Kapitel III Geschäftstätigkeit Artikel 11

    Gedeckte Risiken

  26. Vorbehaltlich der Buchstaben b und c kann die Agentur für berücksichtigungsfähige Investitionen eine Garantie gegen Verlust übernehmen, der sich aus dem Eintritt einer oder mehrerer der folgenden Risikoarten ergibt:

  27. Transfer von Währungsbeträgen jede der Gastregierung zurechenbare Einführung von Beschränkungen hinsichtlich des Transfers ihrer Währung außerhalb des Gastlandes in eine frei verwendbare Währung oder eine andere für den Garantienehmer annehmbare Währung, einschließlich des Versäumnisses der Gastregierung, dem Antrag dieses...

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