Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ? AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz ? Luft geändert werden

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft Â

(Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) Â

Inhaltsverzeichnis Â

1. Abschnitt Â

Allgemeine Bestimmungen Â

§  1.  Ziele und Grundsätze Â

§  2.  Begriffsbestimmungen Â

§  3.  Ausnahmen vom Geltungsbereich Â

§  4.  Abfallverzeichnis Â

§  5.  Abfallende Â

§  6.  Feststellungsbescheide Â

§  7.  Ausstufung Â

§  8.  Bundes-Abfallwirtschaftsplan Â

2. Abschnitt Â

Abfallvermeidung und -verwertung Â

§  9.  Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung Â

§ 10.  Abfallwirtschaftskonzept Â

§ 11.  Abfallbeauftragter Â

§ 12.  Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter Â

§ 13.  Meldepflicht für den Versandhandel Â

§ 14.  Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung Â

3. Abschnitt Â

Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern Â

§ 15.  Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer Â

§ 16.  Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer Â

§ 17.  Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer Â

§ 18.  Übergabe von gefährlichen Abfällen Â

§ 19.  Beförderung von gefährlichen Abfällen Â

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§ 20.  Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle Â

§ 21.  Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler Â

§ 22.  Elektronische Register Â

§ 23.  Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern Â

4. Abschnitt Â

Abfallsammler und -behandler Â

§ 24.  Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen Â

§ 25.  Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen Â

§ 26.  Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person Â

§ 27.  Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen Â

§ 28.  Problemstoffsammlung Â

5. Abschnitt Â

Sammel- und Verwertungssysteme Â

§ 29.  Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen Â

§ 30.  Abgeltung Â

§ 31.  Aufsicht Â

§ 32.  Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme Â

§ 33.  Expertengremium Â

§ 34.  Beirat Â

§ 35.  Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme Â

§ 36.  Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme Â

6. Abschnitt Â

Behandlungsanlagen Â

§ 37.  Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen Â

§ 38.  Konzentration und Zuständigkeit Â

§ 39.  Antragsunterlagen Â

§ 40.  Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

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§ 41.  Kundmachung der mündlichen Verhandlung Â

§ 42.  Parteistellung Â

§ 43.  Genehmigungsvoraussetzungen Â

§ 44.  Probebetrieb, Vorarbeiten Â

§ 45.  Zivilrechtliche Einwendungen Â

§ 46.  Duldungspflicht Â

§ 47.  Bescheidinhalte Â

§ 48.  Bestimmungen für Deponiegenehmigungen Â

§ 49.  Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien Â

§ 50.  Vereinfachtes Verfahren Â

§ 51.  Anzeigeverfahren Â

§ 52.  Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen Â

§ 53.  Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen Â

§ 54.  Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe Â

§ 55.  Erlöschen der Genehmigung Â

§ 56.  Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen Â

§ 57.  Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage Â

§ 58.  Sanierungskonzept Immissionsschutz Â

§ 59.  Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen Â

§ 60.  Aufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Â

Mitverbrennungsanlagen Â

§ 61.  Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie Â

§ 62.  Überwachung von Behandlungsanlagen Â

§ 63.  Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Ãœberwachung einer Deponie Â

§ 64.  Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage Â

§ 65.  Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen Â

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7. Abschnitt Â

Grenzüberschreitende Verbringung Â

§ 66.  Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen Â

§ 67.  Notifizierung bei der Ausfuhr Â

§ 68.  Notifizierungsunterlagen Â

§ 69.  Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr Â

§ 70.  Sicherheitsleistung und Beförderung Â

§ 71.  Wiedereinfuhrpflicht Â

§ 72.  Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung Â

8. Abschnitt Â

Behandlungsaufträge, Ãœberprüfung Â

§ 73.  Behandlungsauftrag Â

§ 74.  Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge Â

§ 75.  Überprüfungspflichten und -befugnisse Â

9. Abschnitt Â

Ãœbergangsbestimmungen Â

§ 76.  Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996 Â

§ 77.  Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990 Â

§ 78.  Allgemeine Ãœbergangsbestimmungen Â

10. Abschnitt Â

Schlussbestimmungen Â

§ 79.  Strafhöhe Â

§ 80.  Allgemeine Strafbestimmungen Â

§ 81.  Verjährung Â

§ 82.  Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Â

§ 83.  Aufgaben der Zollorgane Â

§ 84.  Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung Â

§ 85.  Aufgaben der Gemeinden Â

§ 86.  Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten

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§ 87.  Datenübermittlung Â

§ 88.  Verweise Â

§ 89.  Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Â

§ 90.  Vollziehung Â

§ 91.  In-Kraft-Treten Â

Anhang 1  Gruppen von Abfällen Â

Anhang 2  Behandlungsverfahren Â

Anhang 3  Gefahrenrelevante Eigenschaften Â

Anhang 4  Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik Â

Anhang 5  IPPC-Behandlungsanlagen Â

Anhang 6  Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen Â

1. Abschnitt Â

Allgemeine Bestimmungen Â

Ziele und Grundsätze Â

§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten,

dass Â

  1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden, Â

   Â

  2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten Â

werden, Â

  3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Â

Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und Â

  5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt. Â

(2) Es gelten folgende Grundsätze: Â

  1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).

2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig  und technisch möglich ist und Â

die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung Â

nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene      Â

Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung). Â

  3. Nach Maßgabe der Ziffer 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch Â

biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung). Â

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall Â

erforderlich, wenn andernfalls Â

  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden Â

verursacht werden können, Â

  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, Â

  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, Â

  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, Â

  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, Â

  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, Â

  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder Â

  9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können. Â

Begriffsbestimmungen Â

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 Â

angeführten Gruppen fallen und Â

  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder Â

  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die Â

öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. Â

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung Â

und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine Â

bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. Â

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange Â

  1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder Â

  2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie...

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