Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz geändert wird (NSchG-Novelle 1990)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, BGBl.

Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 609/1987, wird geändert wie folgt:

  1. Artikel X Abs. 2 lautet:

    „(2) Als Anfallsalter gilt 1. für Männer, wenn der Stichtag in den Jahren 1984, 1985, 1986, 1987, 1988,

    1989, 1990, 1991 oder 1992 liegt, das 57. Lebensjahr,

    im Jahre 1993 liegt, das 58. Lebensjahr,

    im Jahre 1994 liegt, das 59. Lebensjahr,

    im Jahre 1995 liegt, das 60. Lebensjahr;

  2. für Frauen, wenn der Stichtag in den Jahren 1984, 1985, 1986, 1987, 1988,

    1989, 1990, 1991 oder 1992 liegt, das 52. Lebensjahr,

    im Jahre 1993 liegt, das 53. Lebensjahr,

    im Jahre 1994 liegt, das 54. Lebensjahr,

    im Jahre 1995 liegt, das 55. Lebensjahr."

  3. Art. XI Abs. 5 findet in den Kalenderjahren 1987 bis 1992 keine Anwendung.

    Artikel II

    (1) Dieses Bundesgesetz...

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