Bundesgesetz vom 6. Juli 1988, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen.

Artikel I Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl.

Nr. 392/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 121/1980 wird wie folgt geändert:

  1. § 3 a Abs. 1 lautet:

    „§ 3a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstiger Abgaben,

    die beim Verkauf anfallen, verkauft oder zum Verkauf anbietet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Einstandspreis ist der Preis, der sich nach Abzug aller Rabatte oder sonstiger Preisnachlässe ergibt, die vom Lieferanten im Zeitpunkt der Rechnungsstellung eingeräumt werden."

  2. Die §§ 3 b und 3 c entfallen.

  3. Im § 7 Abs. 2 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

    „Zum Antrag nach § 3 a Abs. 1 sind auch Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, bei denen zumindest die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

    Österreichs oder eine nach dem Handelskammergesetz,

    Arbeiterkammergesetz oder den Landwirtschaftskammergesetzen errichtete Körperschaft

    öffentlichen Rechts Mitglied ist, berechtigt."

  4. § 10...

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