Bundesverfassungsgesetz vom 25. Jänner 1973 über nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland und über die österreichische Delegation in der ständigen gemischten Grenzkommission

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind 1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich hinsichtlich der §§ 2 bis 5 Abs. 2,

Land Salzburg hinsichtlich des § 5 Abs. 3,

des § 6 und des § 7) und der Bundesrepublik Deutschland;

  1. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik

    Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Feber 1972;

  2. Anlagen: die Anlagen zu dem in Z. 2 genannten Vertrag.

    Unbeweglichkeit nasser Grenzen

    § 2. Im Grenzabschnitt „Donau" ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Donau endgültig bestimmt.

    § 3. Im Grenzabschnitt „Innwinkel" ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 3 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 4 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.

    § 4. Im Grenzabschnitt „I n n" ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 5 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 6 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Inn endgültig bestimmt.

    § 5. (1) Im Teil des Grenzabschnittes

    „S a 1 z a c h" von der Einmündung der Salzach in den Inn bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 7 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 8

    (Grenzkarte im Maßstab 1 :5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Salzach endgültig bestimmt.

    (2) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach"

    vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zum Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbettes ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig bestimmt. „Mitte des regulierten Flußbettes" ist eine ausgeglichene fortlaufende...

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