Bundesgesetz vom 7. Mai 1981, mit dem der Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte errichtet wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Zur zusätzlichen Förderung behinderter Menschen wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte". Leistungen aus dem Fonds sollen für besondere Maßnahmen der medizinischen,

beruflichen oder sozialen Rehabilitation gewährt werden, sofern keine anderen Förderungsmöglichkeiten bestehen und dadurch soziale Härten beseitigt werden.

(2) Empfänger von Leistungen aus dem Fonds können nur sein 1. Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;

  1. österreichische Staatsbürger im Ausland;

  2. Vereine mit Sitz im Bundesgebiet.

    (3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

    Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

    § 2. (1) Als behindert im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die auf Grund eines körperlichen,

    geistigen oder psychischen Schadens voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich voll oder teilweise aus eigener Kraft wie ein nichtbehinderter Mensch die entsprechende Stellung in Beruf und Gesellschaft zu sichern.

    (2) Als begünstigte Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind jene anzusehen, die sich überwiegend die Betreuung behinderter Menschen zur Aufgabe gestellt haben und die eine angestrebte im öffentlichen Interesse gelegene Rehabilitationsmaßnahme aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.

    § 3. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geld- oder Sachleistungen entsprechend den vom Kuratorium beschlossenen und in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz" kundgemachten Richtlinien.

    (2) Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen

    über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen an die Fondsbegünstigten gewährt werden können,

    über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu enthalten.

    § 4. (1) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

    (2) Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Vertrages gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds laufend zu

    überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen,

    daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.

    § 5. (1) Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, daß die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn 1. er vom Empfänger der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;

  3. das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers nicht rechtzeitig durchgeführt wird;

  4. die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers nicht eingehalten werden;

  5. ...

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