Bundesgesetz vom 30. Juni 1982, mit dem das Bundesgesetz, mit dem der Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte errichtet wird, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 7. Mai 1981, BGBl.

Nr. 259, mit dem der Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte errichtet wird, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 1 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Zuwendungen aus dem Fonds können außerdem auch zur Abgeltung der Mehrbelastung gewährt werden, welche durch die Erhöhung der Umsatzsteuer von 18 vH auf 30 vH (§ 10 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223) bei Lieferung von Kraftfahrzeugen für Behinderte eingetreten ist, wenn die im § 3 Abs. 3 bis 5 angeführten Voraussetzungen vorliegen."

  2. Dem § 3 sind folgende Abs. 3, 4 und 5 anzufügen:

    „(3) Zuwendungen für die Abgeltung der Mehrbelastung im Sinne von § 1 Abs. 1 letzter Satz können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an Behinderte gewährt werden:

  3. Zulassung des Kraftfahrzeuges für den Behinderten;

  4. eigene Lenkerberechtigung, in welcher Auflagen gemäß § 65 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, von der Verkehrsbehörde betreffend die Ausstattung des Kraftfahrzeuges wegen der Behinderung erteilt wurden.

    Von einem Behinderten, der auf Grund der Schwere der Behinderung keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

  5. Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch einen Ausweis gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

    Nr. 159, oder Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen anderer dauernder Gesundheitsschädigungen durch einen Arzt des zuständigen Landesinvalidenamtes; und 4. Nachweis über den durch den Behinderten erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

    (4) Der Berechnung der Mehrbelastung nach § 1

    Abs. 1 letzter Satz ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 175000 S zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

    (5) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswerte Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig"

  6. Dem § 7 ist als Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastung nach § 1 Abs. 1 letzter Satz...

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