Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. (1) Beim Nationalrat wird ein Fonds zur Erbringung v.on Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus"

(2) Der Fonds hat das Ziel, die besondere Verantwortung gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen.

(3) Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er ist von allen Abgaben befreit.

§ 2. (1) Der Fonds erbringt Leistungen an Personen,

  1. die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität verfolgt oder auf andere Weise Opfer typisch nationalsozialistischen Unrechts geworden sind oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und 2. die a) am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft und einen Wohnsitz in Österreich oder b) bis zum 13. März 1938 durch etwa zehn Jahre hindurch ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich gehabt haben bzw in diesem Zeitraum als Kinder von solchen Personen in Österreich geboren wurden oder c) vor dem 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft oder ihren zumindest etwa zehnjährigen Wohnsitz verloren haben, weil sie wegen des unmittelbar bevorstehenden Einmarsches der Deutschen Wehrmacht das Land verlassen haben, oder d) vor dem 9. Mai 1945 als Kinder von solchen Personen im Konzentrationslager oder unter vergleichbaren Umständen auch in Österreich geboren worden sind.

    (2) Leistungen werden insbesondere an Personen vergeben, die keine oder eine völlig unzureichende Leistung erhielten, die in besonderer Weise der Hilfe bedürfen oder bei denen eine Unterstützung auf Grund ihrer Lebenssituation gerechtfertigt erscheint.

    (3) Der Fonds kann auch Projekte unterstützen, die Opfern des Nationalsozialismus zugute kommen, der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksals seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken an die Opfer wahren.

    (4) Der Fonds erbringt einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen. Nähere Vorschriften über die Leistungen können in Richtlinien des Fonds erlassen werden.

    § 3. (1) Organe des Fonds sind das Kuratorium (§ 4), das...

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