Bundesgesetz vom 3. Juli 1947, betreffend die Anhaltung staatsgefährlicher Nationalsozialisten in Lagern (Anhaltelagergesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt.

    Errichtung von Anhaltelagern.

    § 1. (1) Zur Anhaltung belasteter Nationalsozialisten,

    die für die demokratische Regierungsform der Republik Österreich äußerst gefährlich sind (§ 18, lit. j, des Verbotsgesetzes 1947),

    werden besondere Lager errichtet.

    (2) Diese Anhaltelager werden vom Bund errichtet und erhalten. Die Errichtung, Leitung und Verwaltung der Lager obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

    (3) Für Männer und für Frauen sind besondere Lager einzurichten.

    (4) Angehaltene, von denen wegen nicht aus politischen Beweggründen begangener strafbarer Handlungen ein schädlicher Einfluß auf andere Angehaltene zu besorgen ist, sind von diesen so abzusondern, daß jeder Verkehr zwischen den beiden Gruppen verhindert wird. Nach Bedarf sind für jede der beiden Gruppen besondere Lager einzurichten.

  2. Abschnitt.

    Anhalteverfahren.

    Vorverfahren.

    § 2. (1) Liegen gegen eine belastete Person

    [§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947] außer den Umständen, die ihre Behandlung als solche begründen, noch andere Tatsachen vor, die den Verdacht erwecken, daß diese Person für die demokratische Regierungsform der Republik

    Österreich äußerst gefährlich sei, so hat die Sicherheitsbehörde den Staatsanwalt hievon in Kenntnis zu setzen und ihm das Ergebnis ihrer Erhebungen mitzuteilen.

    (2) Der Staatsanwalt hat vor seiner Entscheidung,

    ob ein Antrag auf Anhaltung in einem Lager zu stellen ist, eine Äußerung der zuständigen Sicherheitsdirektion (des Polizeipräsidenten in Wien) einzuholen.

    Entscheidung über die Anhaltung im Strafverfahren.

    § 3. (1) Im Strafverfahren wegen eines zur Zuständigkeit des Volksgerichtes gehörenden Verbrechens ordnet das Volksgericht auf Antrag des Staatsanwaltes im Strafurteil oder im freisprechenden Erkenntnis die Anhaltung des Angeklagten in einem Lager an, wenn der Angeklagte eine belastete Person im Sinne des § 17,

    Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist und außer den Umständen, die seine Behandlung als solche begründen, erwiesenermaßen noch andere Tatsachen vorliegen, die ihn für die demokratische Regierungsform der Republik Österreich als

    äußerst gefährlich erscheinen lassen.

    (2) Die Entscheidung über einen auf Anordnung der Anhaltung abzielenden Antrag ist in das Urteil aufzunehmen und besonders zu begründen.

    Selbständiges Anhalteverfahren.

    § 4. (1) Kann über einen Antrag auf Anhaltung einer belasteten Person in einem Lager nicht im Urteil wegen eines zur Zuständigkeit des Volksgerichtes gehörenden Verbrechens entschieden werden, so hat das nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt der belasteten Person oder nach dem Ort ihrer Betretung zuständige Volksgericht in einem auf Antrag des Staatsanwaltes einzuleitenden selbständigen Verfahren über die Anhaltung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.

    (2) Auf das selbständige Anhalteverfahren sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden,

    die für das Strafverfahren wegen eines zur Zuständigkeit des Volksgerichtes gehörenden Verbrechens gelten. Der Antrag des Staatsanwaltes auf Anordnung der Anhaltung ist zu begründen und...

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