Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 14. Juni 1967, betreffend das Protokoll über die Abänderung der Anlage II des österreichisch-jugoslawischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße (BGBl. Nr. 223/ 1961, in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 132/1963)

(1) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundessekretariat für Transport und Verkehr der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sind übereingekommen,

die Ziffer 1 der Anlage II zum österreichisch-

jugoslawischen Abkommen vom 23. März 1961 über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße in der Fassung des Protokolls vom 18. Dezember 1962 wie folgt abzuändern:

„1. Es besteht Einvernehmen zwischen den beiden Vertragsteilen, daß Unternehmen des einen Staates für Güterbeförderungen auf der Straße für jede Fahrt, die im Rahmen des gemäß Artikel 19 dieses Vertrages festgesetzten Kontingentes mit in diesem Staat zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen im anderen Staat durchgeführt wird, die Steuern für jeden Tonnenkilometer nach folgenden Steuersätzen entrichten:

(2) Die in Absatz 1...

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