Bundesgesetz vom 30. Juli 1947 über die Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (2. Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Zuschlag nach § 1, Abs. (1),

des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946,

  1. G. Bl. Nr. 13/1947 (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz),

wird auf den einundeinhalbfachen Betrag der Leistung erhöht.

(2) Für die Renten und die sonstigen Geldleistungen aus der Unfallversicherung gilt dieser Zuschlag nur, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1947 eingetreten ist. Ist er zwischen dem 31. Dezember 1946 und dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten,

beträgt der Zuschlag zwei Drittel der Leistung.

§ 2. Die Mindestrente nach § 1, Abs. (2), des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes wird mit 135 S monatlich festgesetzt. Sie gilt auch für die Knappschaftsvollrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Mindestrente vermindert sich für die Empfänger einer gekürzten Beihilfe um den zweieinhalbfachen Betrag der Kürzung.

§ 3. Zuschläge nach § 2, Abs. (2), des Sozialversicherungs-

Anpassungsgesetzes können bis zum Höchstausmaß von 150 vom Hundert gewährt werden.

§ 4. Dem Zuschlag nach § 1, Abs. (1), unterliegt bei den im § 3, Abs. (1), des Sozialversicherungs-

Anpassungsgesetzes bezeichneten Renten nur der vor dem 1. Jänner 1947 erworbene Teil des Steigerungsbetrages.

§ 5. Die im § 5 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vorgesehene Erhöhung...

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