Bundesgesetz vom 6. Dezember 1930, betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1947, BGBl.. Nr. 194, über die Arbeitsinspektion (3. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Im Bundesgesetz vom 3. Juli 1947,

BGBl. Nr. 194, über die Arbeitsinspektion

(Arbeitsinspektionsgesetz — ArbIG.) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1949, BGBl. Nr. 12/1950, hat § 30 Abs. 1

zu lauten:

„(1) Durch Verordnung wird der Zeitpunkt bestimmt, in dem die von Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften,

soweit einzelne Bestimmungen nicht schon durch § 25 Abs. 2 außer Kraft gesetzt sind,

für den Bereich der der Arbeitsinspektion unterliegenden Betriebe ganz oder zum Teil ihre Wirksamkeit verlieren; spätestens treten diese Vorschriften jedoch mit 31. Dezember 1951

außer Kraft."

§ 2...

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