Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (2. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. § 34 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 184/1949, betreffend die Arbeitslosenversicherung (AlVG.), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 31. März 1950,

BGBl. Nr. 94, wird wie folgt geändert:

„c) Nicht voll beschäftigten Dienstnehmern wird durch den Dienstgeber, wenn die ausfallende Arbeitszeit innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen mehr als acht Arbeitsstunden beträgt, für den Arbeitsausfall als Kurzarbeiterunterstützung eine Entschädigung geleistet. Die Kurzarbeiterunterstützung beträgt für die ersten acht ausfallenden Arbeitsstunden mindestens einen Tagessatz des Arbeitslosengeldes und für jede...

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