Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953 über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (5. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1949, BGBl.

Nr. 184, betreffend die Arbeitslosenversicherung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz — AlVG.) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1951,

BGBl. Nr. 158, wird abgeändert wie folgt:

Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:

㤠3 a. (1) Personen, die in einer Grenzzone

Österreichs ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung als Dienstnehmer im Gebiet eines Nachbarstaates mindestens einmal wöchentlich die Grenze hin und zurück

überschreiten (Grenzgänger), können durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn die von ihnen ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig wäre und die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung im Interesse des sozialpolitischen Schutzes der Dienstnehmer geboten erscheint.

(2) Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. Bei Ermittlung der Anwartschaftszeit sind auch die im Nachbarstaat zurückgelegten Dienstverhältnisse, soweit sie den Vorschriften des Abs. 1 entsprechen, zu berücksichtigen.

  2. Die Arbeitslosenversicherungspflicht beginnt jeweils mit der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß Abs. 1, soweit jedoch eine solche Beschäftigung vor Inkrafttreten der Verordnung, mit der die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherungspflicht erfolgte,

    aufgenommen wurde, mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung. Die Arbeitslosenversicherungspflicht endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

    Den Beitrag zur...

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