Bundesgesetz vom 18. Dezember 1957 über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (11. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 184/1949, in der Fassung der 10. Arbeitslosenversicherungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 260/

1957, wird abgeändert wie folgt:

Im § 26 Abs. 3 lit. A hat der letzte Satz zu lauten:

„Bei Bezug einer wegen Vollendung des 60. beziehungsweise 65. Lebensjahres aus der Sozialversicherung gewährten Altersrente (Knappschafts-

Altersrente) und bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente bei Arbeitslosigkeit oder einer vorzeitigen Knappschafts-Altersrente bei Arbeitslosigkeit (§§ 253 Abs. 3 beziehungsweise 270 und 276 Abs. 4 ASVG. in der Fassung der 3. Novelle) und bei Bezug eines Ruhegenusses aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-

rechtlichen Körperschaft...

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