Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarats

(Ãœbersetzung)

Bescheinigung des Generalsekretärs des Europarats Nachdem Art. 41 Abs. d der Satzung des Europarats Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 985/1994 vorsieht, daß Änderungen der Artikel 23 bis 35, 38 und'39 nach ihrer jeweiligen Billigung durch das Ministerkomitee und die Beratende Versammlung mit dem Datum der vom Generalsekretär ausgestellten Bescheinigung, die den Regierungen der Mitglieder zu übersenden ist und die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in Kraft treten, beglaubigt der Generalsekretär hiemit wie folgt:

  1. Das Ministerkomitee hat durch die am 6. Februar 1995 erfolgte Annahme der Entschließung (95) 3, die die Zahl der Vertreter von Lettland in der Beratenden Versammlung festsetzt, die Änderung zu Art. 26 der Satzung genehmigt, dessen Text nachstehend wiedergegeben wird.

  2. Die Beratende Versammlung hat dieselbe Änderung am 31. Jänner 1995 genehmigt (Stellungnahmen Nr. 183...

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