PROTOKOLL über eine Änderung des Artikels 50 (a) des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

Unterzeichnet in Montreal am 16. Oktober 1974

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,

die am 14. Oktober 1974 zu ihrer 21. Versammlung ZUSAMMENTRAT,

die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Anzahl der Mitglieder des Rates zu erhöhen,

die es für angebracht ERACHTET, drei weitere Sitze im Rat vorzusehen und demgemäß die Anzahl der Mitglieder von dreißig auf dreiunddreißig zu erhöhen, um eine erhöhte Vertretung der im zweiten und insbesondere im dritten Teil der Wahl gewählten Staaten zu ermöglichen,

und die es für notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chikago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern,

(1) GENEHMIGTE gemäß den Bestimmungen des Artikels 94 (a) des vorgenannten Abkommens folgenden Änderungsvorschlag zum besagten Abkommen:

In Artikel 50 (a) des Abkommens ist der zweite Satz insofern abzuändern, als „dreißig"

durch „dreiunddreißig" zu ersetzen ist.

(2) SETZTE auf Grund der Bestimmungen des Artikels 94 (a) des besagten Abkommens die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifikation der vorgenannte Änderungsvorschlag in Kraft tritt, mit sechsundachtzig FEST, und

(3) BESCHLOSS, daß der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über den obgenannten Änderungsvorschlag und die nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll in englischer, französischer und spanischer Sprache abfassen solle, das in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist:

  1. Das Protokoll ist vom Präsidenten der Versammlung und ihrem Generalsekretär zu unterzeichnen.

  2. Das Protokoll steht jedem Staat, der das besagte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Ratifizierung offen.

  3. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.

  4. Das Protokoll tritt für Staaten, die es ratifiziert haben, mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der 86. Ratifikationsurkunde in Kraft.

  5. Der Generalsekretär hat alle Vertragsstaaten unverzüglich vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde des Protokolls zu benachrichtigen.

  6. Der Generalsekretär hat unverzüglich alle Vertragsstaaten des besagten Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu benachrichtigen.

  7. Für jeden Vertragsstaat...

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