Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Â

Nr. 660, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001, wird verordnet: Â

Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über Â

die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Â

den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (BGBl. III Nr. 178/1998, zuletzt geändert durch BGBl. III Â

Nr. 142/2001) ist in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Ãœbersetzung ins Deutsche Â

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