Bundesgesetz vom 20. Mai 1952, betreffend eine Änderung des Allgemeinen Berggesetzes (Berggesetznovelle 1952).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt.

    Erklärung von Gips und Anhydrit zu vorbehaltenen Mineralien.

    § 1. § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146, hat zu lauten:

    „(2) Zum Bergregal gehören alle Mineralien,

    welche wegen ihres Gehaltes an Metallen, Schwefel,

    Alaun, Vitriol oder Kochsalz benützbar sind,

    ferner Gips und Anhydrit; die Zementwässer und Graphit, endlich alle. Arten von Schwarz-

    und Braunkohle."

  2. Abschnitt.

    Ãœbergangsbestimmungen.

    § 2. (1) Auf Aufschlüsse von Gips und Anhydrit gebührt unter mehreren Verleihungswerbern das Vorrecht auf Verleihung von Grubenmaßen (Überscharen) dem Grundeigentümer,

    wenn er während einer Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten, dieses Bundesgesetzes darum angesucht hat.

    (2) Besteht aber nach den Vorschriften des Privatrechtes ein Abbaurecht, so gebührt unter der gleichen Voraussetzung das Vorrecht dem Abbauberechtigten, wenn sein Abbaurecht zeitlich nicht beschränkt ist oder wenn der Grundeigentümer auf sein Vorrecht verzichtet hat. Als Verzicht gilt auch die Unterlassung des Ansuchens

    (Abs. 1).

    (3) Der Grundeigentümer kann den zur Verleihung erforderlichen Aufschluß selbst vornehmen,

    wenn ihn der Abbauberechtigte (Abs. 2)

    trotz Aufforderung des Grundeigentumers nicht binnen angemessener Frist beginnt oder entsprechend fortsetzt. Im Streitfall entscheidet die Bergbehörde.

    § 3. (1) Während der Übergangszeit dürfen Gips und Anhydrit vom Grundeigentümer, im Falle des Bestehens eines Abbaurechtes vom Abbauberechtigten auch ohne Bergbauberechtigungen

    (§ 5 ABG.) aufgesucht und gewonnen werden.

    Ist über ein Verleihungsansuchen (§ 2

    1. 1 und 2) im Zeitpunkt des Ablaufes der

    Übergangszeit noch nicht entschieden, so gilt das Gleiche für die Zeit bis zur Entscheidung.

    (2) In Grubenmaßen und Überscharen, die vor Beginn der Übergangszeit auf einen Aufschluß

    eines anderen Minerals verliehen worden sind,

    hat der Eigentümer der Grubenmaße...

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