Bundesgesetz vom 18. Juli 1952, betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 92, über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (2. Ärztegesetznovelle 1952).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 30. März 1949; BGBl.

Nr. 92, über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte

(Ärztegesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1951, BGBl. Nr. 129, und des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 119

(Ärztegesetznovelle 1952), wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 2 ist ein neuer § 2 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „§ 2 a. (1) Österreichischen Staatsbürgern (§ 2

    Abs. 1 lit. a) sind Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

    die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche),

    gleichzuhalten. Dies gilt nicht für Volksdeutsche,

    die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind,

    mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörden nach Österreich einreisenden Volksdeutschen.

    (2) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen im Sinne des Abs. 1 angehört, wird insbesondere durch die Eintragung „Volksdeutscher"

    im Personalausweis für Ausländer und Staatenlose nachgewiesen."

  2. Nach § 59 ist ein neuer § 59 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „§ 59 a. (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach Anhörung der Österreichischen

    Ärztekammer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich unter Nachsicht von den Erfordernissen des § 2

    Abs. 1 lit. c und des Abs. 3 an Personen erteilen,

    die den im § 2 a angeführten Voraussetzungen entsprechen, das Doktorat der gesamten Heilkunde erworben haben und in ihren Herkunftsländern zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassen waren.

    (2) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes, die unter Nachsicht vom...

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