Bundesgesetz vom 7. Juli 1966, betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes vom 29.Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl.

Nr. 57, in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:

Im Abschnitt IV hat der Abs. 3 des § 14 zu lauten:

„(3) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder des Bundesrates haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie zur Anreise vom Wohnort oder wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung des Nationalrates oder Bundesrates beziehungsweise eines Ausschusses der beiden Organe der Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten des Nationalrates angemeldeten Klubtagung vor Sitzungen des Nationalrates oder Bundesrates oder zur Anreise zu einer Tagung (Besichtigung),

zu der sie als Vertreter des Nationalrates oder...

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