Bundesgesetz vom 18. Juli 1952, betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 23. Feber 1949, BGBl. Nr. 90, betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetznovelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 23. Feber 1949, BGBl.

Nr. 90, betreffend die Regelung des Dentistenberufes

(Dentistengesetz), wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 4 sind die neuen Abs. 4 und 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „(4) Österreichischen Staatsbürgern (Abs. 1 lit. a)

    sind Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche), gleichzuhalten.

    Dies gilt nicht für Volksdeutsche, die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik

    Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörden nach

    Österreich einreisenden Volksdeutschen.

    (5) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen im Sinne des Abs. 4 angehört, wird insbesondere durch die Eintragung „Volksdeutscher"

    im Personalausweis für Ausländer und Staatenlose nachgewiesen."

  2. Nach § 5 ist ein neuer § 5 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „§ 5 a. (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann auf Antrag des Landeshauptmannes nach Anhörung der Österreichischen Dentistenkammer den im § 4 Abs. 4 angeführten Personen, die in ihrem Herkunftsland zur selbständigen Ausübung eines dem Dentistenberufe gleichzuachtenden Berufes berechtigt waren, die Nachsicht von dem im § 4 Abs. 1 lit. d angeführten Erfordernissen erteilen.

    (2) Die Nachsicht von den im § 4 Abs. 1 lit. d;

    angeführten Erfordernissen kann an die Bedingung geknüpft werden, daß der Nachsichtswerber bis 31. Dezember 1954 den Besuch eines Ergänzungslehrganges am Lehrinstitut für Dentisten in Wien und die Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung nachweist. Für nach dem 31. Dezember 1951 aus...

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